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11 provisions
Art. 1
1 Die vorliegende Gebührenordnung regelt das Erheben
von Gebühren für die Benutzung von Schulanlagen der Volksschule zu schulfremden Zwecken.
2 Schulanlagen im Sinn dieser Gebührenordnung umfassen
Schulräume, Einfachhallen und Aussenanlagen einschliesslich
Schulsportaussenanlagen.
3 Für Mehrfachhallen und Schulschwimmanlagen sowie für Schulanlagen von Musikschule Konservatorium Zürich erlässt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements
besondere Vorschriften.
Art. 2
Für die Benutzung von Schulanlagen werden Einzel-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt.
Art. 3
1 Die Höhe der Gebühren für die Benutzung von Schulanlagen wird nach Benutzungsdauer, Bewilligungsart, Art der
Räume und Anlagen sowie Zweck der Benutzung bestimmt.
2 Bei der Gebührenhöhe wird überdies zwischen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich und auswärtigen Gesuchstellenden
unterschieden. Als Gesuchstellende aus der Stadt Zürich gelten dabei Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der
Stadt Zürich wohnen, sowie andere Gesuchstellende mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich; alle übrigen Gesuchstellenden
gelten als auswärtig.
3 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren beträgt eine
Stunde. Jede zusätzlich zur Grundeinheit beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
1 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
2 AS 412.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 876 vom 30. September 2015.
Geltungsbereich
Bewilligungsarten
Bemessung der
Gebührenhöhe
2Gebührenordnung für die Benutzung
von städtischen Schulanlagen
(GebO Schulanlagen)
421.140
Art. 4
1 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen zum
Volltarif verrechnet (Tarife gemäss Anhang).
2 Vereinen aus der Stadt Zürich wird eine Ermässigung von
90 Prozent auf den Volltarif gewährt, soweit sie:4
a. nicht gemäss Art. 6 gebührenbefreit sind;
b. mit der Bewilligung keine kommerziellen Zwecke verfolgen;
c. ehrenamtlich geführt werden; und
d. keine separaten Kurskosten erheben.
3 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 6 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf den Volltarif gewährt.5
4 Über eine ausnahmsweise Ermässigung für auswärtige Gesuchstellende aus besonderen Gründen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements im
Einzelfall.
Art. 5
Bei der Bemessung der Gebühr für eine Semesterbewilligung oder Jahresbewilligung wird eine Ermässigung von 60 Prozent gegenüber der Einzelbewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1–3
gewährt. Art. 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 6
1 Für städtische Schulen, für Veranstaltungen des Schul-
und Sportdepartements, für die Benutzung für gemeinnützige
Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen werden Gesuchstellenden aus der Stadt
Zürich keine Gebühren auferlegt. Im Zweifelsfall entscheidet die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements über die Gebührenbefreiung.
2 Als Jugendsport gelten sportliche Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr in organisierten Gruppen im Rahmen eines angeleiteten
Trainings.6
3 Gebühren gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 9 bleiben vorbehalten.7
4 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
5 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
6 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
7 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
Gebührentarife
für Einzelbewilligungen
Gebührentarife
für Semester-
und Jahresbewilligung
Gebührenbefreiung
3Gebührenordnung für die Benutzung
von städtischen Schulanlagen
(GebO Schulanlagen)
421.140
Art. 78 1 In den Benutzungsgebühren sind sämtliche Kosten für
den ordentlichen Betrieb sowie für den Trainings- oder Meisterschaftsbetrieb inbegriffen.
Art. 7a9 1 Aufwendungen für ausserordentliche Reinigungen
sowie Instandstellungsarbeiten werden zu den Selbstkosten in
Rechnung gestellt.
2 Für die Benutzung von Geräten werden zusätzliche Gebühren
erhoben (Pauschalen pro reservierte Belegung gemäss Anhang); bei einer Semester- oder Jahresbewilligung wird die Pauschale für jede Belegung erhoben, wobei darauf eine Ermässigung von 60 Prozent gewährt wird.
3 Für öffentliche Veranstaltungen gilt überdies Art. 8, für Festwirtschaften Art. 9.
4 Bei Einreichung eines Benutzungsgesuchs weniger als 14 Tage
vor dem gewünschten Belegungsdatum wird für die Bewilligung
eine zusätzliche pauschale Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– erhoben.
Art. 8
1 Bei öffentlichen Veranstaltungen ist zusätzlich zu den
Benutzungsgebühren gemäss Art. 4 und 5 folgender Anteil an
dem Fr. 500.– übersteigenden Nettoerlös zu entrichten:
a. 10 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Eintrittsbillettverkäufen;
b. 20 Prozent der Werbeeinnahmen.
2 Die Abrechnung mit dem Schulamt muss innert dreier Monate
erfolgen; sämtliche Belege sind auf Verlangen im Original vorzulegen.
Art. 9
1 Für Festwirtschaften sind zusätzlich zu den Benutzungsgebühren gemäss Art. 3 und 4 die effektiven Kosten für Strombezug, Wasserbezug, Abfallentsorgung, ausserordentliche Reinigungsarbeiten und allfällige Instandstellungsarbeiten sowie eine
Pauschale zwischen Fr. 200.– und Fr. 500.– zu entrichten.
2 Die Pauschale richtet sich nach der Grösse der Festwirtschaft
und wird vom Schulamt im Einzelfall festgelegt.
Art. 10
1 Bei Einzelbewilligungen werden für die Annullation einer
bereits bestätigten Reservation die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:
a. bei Annullation bis 14 Tage vor der reservierten Belegung:
Fr 100.–;
8 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
9 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
Im den Gebühren enthaltene
Kosten
Zusätzliche
Kosten
Öffentliche
Veranstaltungen
Festwirtschaften
Annullationskosten
4Gebührenordnung für die Benutzung
von städtischen Schulanlagen
(GebO Schulanlagen)
421.140
b. bei Annullation weniger als 14 Tage vor der reservierten Belegung: 100 Prozent des anwendbaren Gebührentarifs und
einer allfälligen zusätzlichen Gebühr gemäss Art. 7 Abs. 3,
mindestens aber Fr. 100.–.
2 Bei Semesterbewilligungen und Jahresbewilligungen gilt Abs. 1
entsprechend, wobei die erste reservierte Belegung als Stichtag
gilt.
Art. 1110 1 Für die Benutzung von Parkplätzen der Schulanlagen
wird von den Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden der
Schule eine Parkgebühr erhoben.
2 Im Rahmen der stadträtlichen Richtlinien für Verwaltungsparkplätze11 regelt die Schulpflege in einem Reglement die Parkplatzbewirtschaftung der Volksschule und setzt die Parkgebühren fest.
3 Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte durch die städtische
Immobilien-Bewirtschaftung bleibt vorbehalten.
Art. 12
Alle in dieser Gebührenordnung nicht ausdrücklich geregelten Gebühren werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Einzelfall festgelegt.
Art. 13
Diese Gebührenordnung tritt auf Anfang Schuljahr
2016/17 (22. August 2016) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin
wird die Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von
städtischen Schulgebäuden und -anlagen (Gebührenordnung)
vom 11. Dezember 1992 aufgehoben.
10 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
11 vom 8. Januar 1997, AS 722.140.
Personalparkplätze
Nicht ausdrücklich geregelte
Gebühren
Inkrafttreten
und Aufhebung
des bisherigen
Rechts
5Gebührenordnung für die Benutzung
von städtischen Schulanlagen
(GebO Schulanlagen)
421.140
Anhang zur Gebührenordnung für die Benutzung
von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen)
Räume/Anlagen Tarif pro Stunde
Fr.
Klassenzimmer, Spezialräume, Werkstätten, 90.–
Therapiezimmer (ohne Einrichtungen)
Schulküchen 110.–
Sprachlabor 220.–
Singsäle 90.–
Vortragssäle, Aula 220.–
Gymnastik- und Krafträume 80.–
Einzelhallen 120.–
Rasen-/Kunstrasenfeld kleiner als 45 m x 90 m 100.–
Rasensportanlagen, Rasen-/Kunstrasenfeld 200.–
mind. 45 m x 90 m
Rundbahn mit Wiese 220.–
Schulhausplatz 250.–
Geräte Pauschale pro Belegung
Fr.
Hellraumprojektor 40.–
Musikanlage 40.–
Videoprojektor, Beamer 50.–
Klavier, Flügel 40.–
Nähmaschinen 20.–
Sonderbestuhlung 200.–