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Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

1 Für städtische Schulen, für Veranstaltungen des Schul- und Sportdepartements, für die Benutzung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen werden Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich keine Gebühren auferlegt. Im Zweifelsfall entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements über die Gebührenbefreiung. 2 Als Jugendsport gelten sportliche Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr in organisierten Gruppen im Rahmen eines angeleiteten Trainings.6 3 Gebühren gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 9 bleiben vorbehalten.7 4 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 5 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 6 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 7 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. Gebührentarife für Einzelbewilligungen Gebührentarife für Semester- und Jahresbewilligung Gebührenbefreiung 3Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen) 421.140 Art. 78 1 In den Benutzungsgebühren sind sämtliche Kosten für den ordentlichen Betrieb sowie für den Trainings- oder Meisterschaftsbetrieb inbegriffen. Art. 7a9 1 Aufwendungen für ausserordentliche Reinigungen sowie Instandstellungsarbeiten werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. 2 Für die Benutzung von Geräten werden zusätzliche Gebühren erhoben (Pauschalen pro reservierte Belegung gemäss Anhang); bei einer Semester- oder Jahresbewilligung wird die Pauschale für jede Belegung erhoben, wobei darauf eine Ermässigung von 60 Prozent gewährt wird. 3 Für öffentliche Veranstaltungen gilt überdies Art. 8, für Festwirtschaften Art. 9. 4 Bei Einreichung eines Benutzungsgesuchs weniger als 14 Tage vor dem gewünschten Belegungsdatum wird für die Bewilligung eine zusätzliche pauschale Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– erhoben.

Your change, as a redline

Art. 6

1 Für städtische Schulen, für Veranstaltungen des Schul- und Sportdepartements, für die Benutzung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen werden Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich keine Gebühren auferlegt. Im Zweifelsfall entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements über die Gebührenbefreiung. 2 Als Jugendsport gelten sportliche Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr in organisierten Gruppen im Rahmen eines angeleiteten Trainings.6 3 Gebühren gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 9 bleiben vorbehalten.7 4 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 5 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 6 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 7 Fassung gem. STRB Nr. 406 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. Gebührentarife für Einzelbewilligungen Gebührentarife für Semester- und Jahresbewilligung Gebührenbefreiung 3Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen) 421.140 Art. 78 1 In den Benutzungsgebühren sind sämtliche Kosten für den ordentlichen Betrieb sowie für den Trainings- oder Meisterschaftsbetrieb inbegriffen. Art. 7a9 1 Aufwendungen für ausserordentliche Reinigungen sowie Instandstellungsarbeiten werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. 2 Für die Benutzung von Geräten werden zusätzliche Gebühren erhoben (Pauschalen pro reservierte Belegung gemäss Anhang); bei einer Semester- oder Jahresbewilligung wird die Pauschale für jede Belegung erhoben, wobei darauf eine Ermässigung von 60 Prozent gewährt wird. 3 Für öffentliche Veranstaltungen gilt überdies Art. 8, für Festwirtschaften Art. 9. 4 Bei Einreichung eines Benutzungsgesuchs weniger als 14 Tage vor dem gewünschten Belegungsdatum wird für die Bewilligung eine zusätzliche pauschale Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– erhoben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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