Notenaustausch vom 7. Oktober, 8. Dezember 1982 und 12. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Kontingente von Industrie‑ und Agrarprodukten aus den Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex
0.631.256.934.953.2 AS 1983 742 Notenaustausch vom 7. Oktober, 8. Dezember 1982 und 12. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Kontingente von Industrie‑ und Agrarprodukten aus den Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gexin Kraft getreten am 1. Januar 1981 (Stand am 1. Januar 1981) Schweizerische NoteÜbersetzung Schweizerische Botschaft in Frankreich Paris, den 7. Oktober 1982 Ministerium für auswärtige Beziehungen Paris Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen und beehrt sich, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 die Liste der Kontingente für die gemäss dem Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933 in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat. Das Ministerium findet in der Beilage die Liste der in Frage stehenden industriellen Kontingente. Der Bundesrat hat auch, für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente erneuert. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Anhang: Liste der Kontingente von Industrieprodukten Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. SR 0.631.256.934.952 SR 0.631.256.934.953.1 Französische Note Ministerium für auswärtige Beziehungen Paris, den 8. Dezember 1982 Schweizerische Botschaft Paris Das Ministerium für auswärtige Beziehungen empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft in Paris, und beehrt sich, indem es sich auf die Note bezieht, die die Botschaft ihm am 7. Oktober 1982 übergeben hat, bekanntzugeben, dass es von der Genehmigung durch den Bundesrat für fünf Jahre (1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985) der Liste der Kontingente für die in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex, wie sie für die genannte Zeitdauer anlässlich der Sitzung von Bern vom 22. und 23. April 1982 der Gemischten Kommission für die Freizonen im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt worden sind, Kenntnis genommen hat. Es stellt anderseits fest, dass der Beschluss des Bundesrates auf Weiterführung der gegenwärtig geltenden Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente auf interner Ebene in diesem Punkt die fehlende Übereinstimmung anlässlich der letzten Sitzung der Gemischten Kommission zeigt. Diese Weiterführung gilt indessen nur bis zur nächsten Zusammenkunft der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen, die eine Entscheidung über Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente zu treffen haben wird. Die französische Seite wird diesbezüglich zu gegebener Zeit Vorschläge machen. Das Ministerium für auswärtige Beziehungen benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. SR 0.631.256.934.953.1 Schweizerische Note Schweizerische Botschaft in Frankreich Paris, den 12. Januar 1983 Ministerium für auswärtige Beziehungen Paris Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen. Die Botschaft hat mit Datum vom 7. Oktober 1982 die Liste der industriellen Kontingente der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex übergeben, die der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat. Die Botschaft bringt dem Ministerium zur Kenntnis, dass der Bundesrat auch die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente erneuert hat. Die Kontingente gelten vom 1. Januar 1981 bis zur nächsten Sitzung der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. SR 0.631.256.934.953.1 AnhangListe der Kontingente von Industrieprodukten Nr. des Kontingentes Warenbezeichnung Nrn. des schweiz. Tarifs Nrn. des franz. Tarifs Kontingent (q netto) 1. Forellen, von Fischzuchtanstalten 0301.10 03.01 A Ia 70 2. Schokoladehaltige Konfiserie-waren ex 1806.40/58 18.06 C und D 50 3. Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 und 2516 ex 2517.22 ex 25.17 12 000 4. Pulver von Naturgesteinen, mit Zusatz von Zement, für denVerputz von Gebäuden (Thoirysite usw.) ex 2523.30 ex 25.23 8 000 5. Kitte, Klebstoffe und Verputzmassen, Zubereitungen für Pflege und Unterhalt von Automobilkarosserien, einschliesslich Härter ex 2716.01 ex 3212.20 ex 3402.20/22 ex 3405.10/12 ex 3506.20 ex 3819.50 ex 27.16 A ex 32.12 ex 34.02 ex 34.05 B ex 3 5.06 B ex 38.19 T 170 Reparaturpackungen und Flicke für Luftschläuche ex 4008.08 ex 4014.08 ex 40.08 ex 40.14 170 6. Pharmazeutische Produkte, für den Einzelverkauf aufgemacht (ASPRO‑Tabletten, Tetravitol‑ Sirup, Dragées, Cholartyl, Rennie‑ Tabletten) ex 3003.20 ex 30.03 B II 2 500 Röntgenkontrastmittel ex 3005.40 ex 30.05 2 500 Zubereitete Riechstoffe, Körperpflegemittel und Schönheitsmittel 3306.22 ex 33.06 B 2 500 7. Wasserfarben, ohne Alkohol ex 3209.40 ex 3210.01 ex 32.09 A II 32.10 700 8. Modelliermasse ex 3407.01 ex 34.07 1 000 9. Holz, nur in der Längsrichtung gesägt oder gemessert (Bretter, Balken, Bohlen, Latten usw.) ex 4405.10/22 ex 44.05 22 000 Rebstecken (gespaltene Pfähle), Holz für Fassreifen usw. ex 4409.20 4428.32 ex 44.09 22 000 9. (Forts.) Holz, gehobelt, genutet, gefedert usw. nicht zusammengesetzt 4413.10/20 44.13 22 000 Sperrholzplatten ex 4415.10/20 ex 44.15 10. Bauschreiner‑ und Zimmermannsarbeiten, – einschliesslich Parkettplatten aus Holz und zerlegbare Holzkonstruktionen 4423.10/30 44.23 2 000 11. Werkzeuge, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, aus Holz ex 4425.20/22 ex 44.25 B 20 12. Papier und Pappe, gewellt ex 4805.10 ex 48.05 A 3 000 Schachteln und andere Verpackungen ex 4815.22 ex 48.15 B 3 000 Schachtelböden, aus Karton ex 4816.10/60 ex 48.16 13. Erzeugnisse des graphischen Gewerbes: Briefumschläge und Schreibpapier mit Aufdruck ex 4814.10/2 ex 4815.22 ex 48.14 ex 48.15 45 Visitenkärtchen, Rechnungen, Prospekte und andere Drucksachen ex 4911.40/42 ex 49.11 B 45 14. Markisen aus Gewerbe, mit Metallbeschlägen, montiert oder zerlegt sowie Teile davon ex 6204.52 ex 8302.10/30 ex 62.04 ex 83.02 100 15. Waren aus Hau‑ oder Werksteinen, andere, geschliffen oder nicht, auch profiliert, nicht ornamentiert und ohne Bildhauerarbeiten (ausgenommen Grabsteine und Grabmonumente) 6802.31 ex 34/40 68.02 A I und II ex A III 6 000 16. Grabsteine und Grabmonumente aus Natur‑ oder Kunststein ex 6802.34/50 ex 6811.10 ex 68.02 A III und IV ex 68.11 200 17. Waren der Nieten‑ und Schraubenindustrie, Drehteile aus dem Vollen gedreht von Stangen oder Draht, nicht zusammengesetzt, andere als für die Uhrenindustrie: aus Eisen, Kupfer oder Kupferlegierungen, Aluminium diverse diverse 100 18. Eisenhallen, einschliesslich ihrer Aussenwände; ex 7321.20 ex 73.21 550 Konstruktionsteile (Türen, Rampen, Gitter, Markisen usw.), Gewächshäuser und Rahmen für Frühbeete aus Eisen oder aus Aluminium ex 7321.20 ex 7608.01 ex 73.21 ex 76.08 550 Träger für Heizkörper, Streben für die Herstellung von Gittern aus Eisen ex 7340.78, 80, 90, 92, 99 ex 73.40 B 550 19. Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und andere ähnliche Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, aus Eisen oder Stahl ex 7322.20/28 ex 73.22 600 – do., mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 50 l ex 7323.14 ex 73.23 A 600 Heizkessel und Luftheizöfen für Wasser‑, Dampf‑ oder Warmluft‑Heizanlagen, ohne Ölbrenner oder andere mechanische Vorrichtungen, aus Eisen ex 7337.20/28 ex 73.37 600 Dampferzeuger (Dampfgeneratoren) für die Bodenverbesserung sowie deren Zubehör, aus Eisen ex 8401.20/24 ex 8421.20 ex 84.01 ex 84.21 600 Wasserdampferzeuger (Dampfgeneratoren) aus Eisen oder Stahl ex 8401.20/24 ex 84.01 600 Wasserdampf‑Vorwärmer aus Eisen oder Stahl ex 8402.01 8401.24 ex 84.02 600 Behälter mit indirekter Beheizung mittels Rohrschlangen, zur Warmwasserzubereitung durch Dampfzirkulation, aus Eisen oder Stahl ex 8417.13/14 ex 84.17 F I 600 Wärmeaustauscher, aus Eisen oder Stahl ex 8417.10/18 ex 84.17 C 600 20. Formguss‑Stücke aus Aluminium 7616.20 ex 76.16 C 200 21. Dehnungsfühler mit angeschlossenem Messumformer ex 9028.40 ex 9029.01 ex 90.28 ex 90.29 5 22. Sitzmöbel und andere Möbel, ausgenommen Korbmöbel 9401.10/42 70/92 9402 9402.18/36 70/80 ex 94.01 B 94.02 94.03 700 23. Stylographen und Füllbleistifte; Teile davon aus unedlen Metallen ex 9803.20 ex 98.03 B ex 98.03 C II 120 24. Stempel aus Kautschuk ex 9807.01 ex 98.07 1 25. Körper und Unterteile von Feuerzeugen, aus Messing, bearbeitet, lackiert oder bemalt ex 9810.20 ex 98.10 B 300 SR 632.10 Anhang