Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Fax oder E-Mail übermittelt werden. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 2. Die zuständigen Behörden können einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten wichtig erscheinen. 3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. 4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen nach Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen. 5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Hilfeersuchens auf Grund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann die betreffende Vertragspartei die Hilfe im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen. 6. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe. 7. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Ausgenommen sind Fälle nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2, in denen die zuständigen Behörden gemeinsam und im Einzelfall über eine Kostenaufteilung entscheiden.

Your change, as a redline

Art. 12 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Fax oder E-Mail übermittelt werden. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 2. Die zuständigen Behörden können einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten wichtig erscheinen. 3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. 4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen nach Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen. 5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Hilfeersuchens auf Grund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann die betreffende Vertragspartei die Hilfe im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen. 6. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe. 7. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Ausgenommen sind Fälle nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2, in denen die zuständigen Behörden gemeinsam und im Einzelfall über eine Kostenaufteilung entscheiden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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