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Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungsräten der Kantone Thurgau und Zug betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

Intercantonal · 6.2-17 · intercantonal agreement

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1 provision

§ 1 vom 14. Februar 1933 (Stand 20. Februar 1933)

1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten. 1) Vom RR des Kantons Thurgau am 14. Februar 1933, vom RR des Kantons Zug am 10. / 20. Februar 1933 beschlossen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 672.509 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.02.1933 20.02.1933 Erstfassung -

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