Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
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Change 1
Art. 9
1. Zur Koordination der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einen russisch-schweizerischen Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «der Gemischte Ausschuss»). 2. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: – Abgabe gemeinsamer Empfehlungen, um die günstigsten Bedingungen für die Umsetzung der bilateralen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zu schaffen; – Evaluation der Fortschritte der unter diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit; – Entwicklung von Zusammenarbeitsprogrammen in vereinbarten prioritären Bereichen für einen befristeten Zeitraum entsprechend den Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und des gegenseitigen Nutzens; – Prüfung der Massnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zur Verbesserung ihrer Qualität und ihrer Effizienz auf der Grundlage dieses Abkommens; – Prüfung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt abwechselnd in der Schweiz und in der Russischen Föderation zusammen.
Art. 9
1. Zur Koordination der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einen russisch-schweizerischen Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «der Gemischte Ausschuss»). 2. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: – Abgabe gemeinsamer Empfehlungen, um die günstigsten Bedingungen für die Umsetzung der bilateralen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zu schaffen; – Evaluation der Fortschritte der unter diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit; – Entwicklung von Zusammenarbeitsprogrammen in vereinbarten prioritären Bereichen für einen befristeten Zeitraum entsprechend den Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und des gegenseitigen Nutzens; – Prüfung der Massnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zur Verbesserung ihrer Qualität und ihrer Effizienz auf der Grundlage dieses Abkommens; – Prüfung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt abwechselnd in der Schweiz und in der Russischen Föderation zusammen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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