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Betriebsordnung Deponie Im Rain

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10

Anlieferungsbestimmungen 1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 10 zu entsprechen. Grundsätz lich sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Ver wertungspflicht). 2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kos ten des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt. 3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss WEA) angeliefert werden. Falls nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf der Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der Abfallverursacher (Verursacherprinzip). 4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden (Vermischungsverbot). 5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissi onen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken). 6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert und am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeits schutzbestimmungen einzuhalten.7 8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltend machung von Schadensersatzansprüchen. 9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. 7 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1 Seite 6 von 9 10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewil ligungspflichtig.

Your change, as a redline

Art. 10

Anlieferungsbestimmungen 1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 10 zu entsprechen. Grundsätz lich sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Ver wertungspflicht). 2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kos ten des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt. 3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss WEA) angeliefert werden. Falls nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf der Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der Abfallverursacher (Verursacherprinzip). 4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden (Vermischungsverbot). 5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissi onen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken). 6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert und am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeits schutzbestimmungen einzuhalten.7 8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltend machung von Schadensersatzansprüchen. 9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. 7 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1 Seite 6 von 9 10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewil ligungspflichtig.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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