§ 1 I. Geltungsbereich
Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetze und der dazugehörigen Verordnungen in den Bereichen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Schwyz · 351.111 · ordinance
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Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetze und der dazugehörigen Verordnungen in den Bereichen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Departement 1 Das für den Vollzug zuständige Departement ist das Volkswirtschaftsdepartement. 2 Das Departement verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben nach Art. 52 Abs. 2 ArG und Art. 86 Abs. 2 UVG.
5 Amt 1 Das Amt für Arbeit (Amt) ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des ArG und UVG. 2 Das Amt vollzieht die vom Bundesrecht dem Kanton zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: a) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens gemäss ArG; b) Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe gemäss Art. 6 ArG und Art. 82 UVG; c) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen gemäss Art. 52 Abs. 2 ArG und Art. 86 Abs. 2 UVG; d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen; e) Betriebsinspektionen; f) Beratungen.SRSZ 1.1.2015 351.111
Kantonspolizei, Arbeitsunfälle Die Kantonspolizei meldet die Arbeitsunfälle an das Amt. Die Polizei kann das Amt zu Unfallabklärungen beiziehen.
6 Arbeitsgesetzliche Feiertage Im Sinne von Art. 20a Abs. 1 ArG7 sind die in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 21. November 20018 bezeichneten Feiertage den Sonntagen gleichgestellt.
9 Rechtsmittel a) nach ArG 1 Gegen Verfügungen des Amtes oder Departementes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 2 Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 197410 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. § 7 11 b) nach UVG 1 Gegen Verfügungen des Amtes oder Departementes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 ATSG12). Vorbehalten bleibt der Ausschluss der Einsprache gemäss Art. 105a UVG.13 2 Einspracheentscheide unterliegen gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. c UVG der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission.
Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 17. November 196514 aufgehoben.
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.15 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 351.111 1 GS 18-223 mit Änderungen vom 20. Dezember 2005 (GS 21-54) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22p). 2 Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2005. 3 SR 822.11. 4 SR 832.20. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 6 Fassung vom 20. Dezember 2005. 7 SR 822.11. 8 SRSZ 545.110. 9 Fassung vom 20. Dezember 2005. 10 SRSZ 234.110. 11 Fassung vom 20. Dezember 2005 (Abs. 2 neu eingefügt). 12 SR 830.1. 13 SR 832.20. 14 GS 15-220. 15 Änderungen vom 20. Dezember 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2141) und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015