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7 provisions
Art. 1 Zielsetzungen
1
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Risch, welche eine besondere Leistung, insbesondere in den Bereichen Sport, Musik, Soziales oder der Wissenschaft erbracht haben, werden vom Gemeinderat mit einer Auszeichnung geehrt.
2
Eine besondere Leistung liegt insbesondere beim Gewinn einer Medaille an einer Schweizermeister-, Europameister-, Weltmeisterschaft oder bei olympischen Spielen, bei einer Teilnahme an Weltmeisterschaften oder olympischen Spielen, bei der Verleihung einer wichtigen Auszeichnung im Bereich der Nachwuchsförderung oder beim Gewinn von kulturellen oder wissenschaftlichen Preisen vor.
Art. 2 Zuständigkeit
1
Ehrungen im Namen der Gemeinde Risch werden vom Gemeinderat beschlossen.
2
Die Vorbereitung der Ehrung und die damit zusammenhängenden administrativen und organisatorischen Vorkehrungen obliegen der Abteilung Bildung/Kultur.
Art. 3 Kriterien für die Verleihung einer Auszeichnung
1
Personen, welche für eine Ehrung nominiert werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
die Person muss in der Gemeinde Risch ihren Wohnsitz haben
b)
es muss eine besondere Leistung erbracht worden sein
c)
die Person hat nicht schon zuvor von der Gemeinde Risch eine Auszeichnung erhalten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Auszeichnungen, welcher der Person im Jugendalter verliehen wurden
Art. 4 Zeitpunkt und Rahmen des Verleihungsanlasses
1
Die Ehrung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
2
Die Ehrung erfolgt in einem würdigen Rahmen. Die Ehrung wird idealerweise in einen geplanten öffentlichen Anlass der Gemeinde Risch integriert. Der Gemeinderat entscheidet über den Austragungsort.
Art. 5 Nomination
1
Personen, welche geehrt werden sollen, können von Privatpersonen, Vereinen oder anderen Organisation nominiert werden.
2
Für eine Nominierung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Kurzporträt der zu ehrenden Person mit Hinweis auf die Mitwirkung in Vereinen oder anderen Institutionen
b)
Nachweis einer besonderen Leistung
3
Das Nominationsverfahren wird im Grundsatz jeweils öffentlich ausgeschrieben und auf geeignete Weise den Vereinen bekannt gegeben.
Art. 6 Interner Ablauf
1
Die Abteilung Bildung / Kultur prüft die eingegangenen Nominationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und beantragt dem Gemeinderat, eine Ehrung vorzunehmen.
Art. 7 Auszeichnung
1
Die Würdigung der besonderen Leistung erfolgt durch eine Urkunde sowie ein Geschenk, beispielsweise in Form eines Blumenstrausses und/oder eines Geldbeitrages.
2
Die Auszeichnung wird öffentlich publiziert.