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9 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen
Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.
2 Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen
und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die
Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird
durch diese Vereinbarung nicht tangiert.
Art. 2
Begriffe
1 Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein
werden nachfolgend als «Vereinbarungspartner» bezeichnet.
2 Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und des Fürstentums
Liechtenstein werden als «Leitende Chemikalienrecht» bezeichnet.
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 460 vom 18. Juni 2024.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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Art. 3 II. Organisation
Leistungen des Kantons Zürich
1 Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt jährlich einen Vorschlag für
den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu können im Wesentlichen gehören:
1. Unterstützung der Chemikalienfachstellen bei spezifisch bezeichneten Kampagnen einschliesslich Beurteilung von Proben und Sicherheitsdatenblättern,
Anlaufstelle bei Medienanfragen von regionaler Bedeutung
2. Organisation von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen für die
Chemikalienfachstellen sowie Planung der Ausbildung von neuen Mitarbeitenden im Vollzug des Chemikalienrechts
3. Unterstützung bei Infoveranstaltungen für Betriebe, die dem Chemikalienrecht
unterstehen
4. Vertretung der Region in der Steuerungsgruppe Marktkontrolle und in Einzelfällen Vertretung in Gremien der Chemsuisse respektive des Bundes
5. Organisation von Regionalsitzungen der Chemikalienfachstellen
6. Diverse Tätigkeiten, die der Qualitätssicherung oder Harmonisierung des
Vollzugs des Chemikalienrechts dienen oder zentral effizienter oder effektiver
erledigt werden können
7. Erarbeiten von Informationsmaterialien für Betriebe, soweit dies nicht bereits
auf nationaler Ebene erfolgt
2 Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die der Umsetzung
des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die bereits vom Bund erbracht werden oder
erbracht werden müssten.
3 Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden Chemikalienrecht
den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den Kosten gemäss Art. 5 und erstattet Bericht über die erbrachten Leistungen im vergangenen Jahr.
Art. 4
Die Aufgaben der Leitenden Chemikalienrecht
1 Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten Chemikalienfachstelle
jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf deren Vorschlag gemäss Art. 3. Sie
nehmen die Aufsicht wahr, indem sie
1. den jährlichen Leistungsauftrag einschliesslich der Kosten verabschieden und
2. den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung genehmigen.
2 Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die
beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse
wird Einstimmigkeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr.
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Art. 5 III. Finanzielles
Kosten
1 Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Aufwand gerechnet, der einer
Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 150'000 sowie
einer allfälligen Anpassung gemäss Art. 5 Abs. 3 abgegolten.
2 Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner umgewälzt: 1/3 Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und 2/3 bevölkerungsproportional.
3 Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwicklung des Kantons
Zürich berücksichtigt.
Art. 6 IV. Haftung
Haftung
1 Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemikalienfachstelle haftet für
sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leistungsauftrags. Jegliche weitergehende
Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 7 V. Schlussbestimmungen
Konfliktklausel und Gerichtsstand
1 Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit,
Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfahren zu entscheiden.
2 Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schiedsverfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
3 Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
Art. 8
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner bis 30. Juni jeden
Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt werden, erstmalig per Ende 2029.
Die Vereinbarung wird vorbehältlich einer Kündigung durch den Kanton Zürich
durch die verbleibenden Partner weitergeführt.
2 Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf Abgeltung.
3 Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.
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Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.05.2024 01.01.2025 Erstfassung 29/2026