Propose a change

Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

1 Der Verteilungsplan wird mit den Berechnungsgrundlagen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflegung in den für die Publikationen der Genossenschaft bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt und zeigt sie jedem Genossenschafter unter Angabe des ihn betreffenden Betrages besonders an, mit dem Hinweis, dass der provisorische Verteilungsplan binnen zehn Tagen seit Empfang dieser Anzeige durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten werden könne und dass er mangels Anfechtung vollstreckbar werde. 3 Die Anfechtung des Verteilungsplanes steht binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung auch den Konkursgläubigern zu. 4 Für die Beschwerdeführung gelten die Bestimmungen des SchKG und des Bundesrechtspflegegesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten. SR 281.1 SR 173.110 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Your change, as a redline

Art. 11

1 Der Verteilungsplan wird mit den Berechnungsgrundlagen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflegung in den für die Publikationen der Genossenschaft bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt und zeigt sie jedem Genossenschafter unter Angabe des ihn betreffenden Betrages besonders an, mit dem Hinweis, dass der provisorische Verteilungsplan binnen zehn Tagen seit Empfang dieser Anzeige durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten werden könne und dass er mangels Anfechtung vollstreckbar werde. 3 Die Anfechtung des Verteilungsplanes steht binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung auch den Konkursgläubigern zu. 4 Für die Beschwerdeführung gelten die Bestimmungen des SchKG und des Bundesrechtspflegegesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten. SR 281.1 SR 173.110 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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