Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14
1 Die Beschwerde ist gegen die Konkursverwaltung und, wenn damit die Weglassung oder zu geringe Belastung beitragspflichtiger Genossenschafter gerügt wird, ausserdem gegen diese zu richten. 2 Wird der Verteilungsmodus angefochten oder die Belastung eines Genossenschafters als ungerechtfertigt oder übersetzt beanstandet, so sind die von der beantragten Änderung betroffenen Genossenschafter durch die Aufsichtsbehörde zum Verfahren beizuladen. Sie erhalten mit der Beiladung die Stellung einer Beschwerdepartei. 3 Wird die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Antwort zu geben. Ebenso ist die Erklärung der Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides dem Gegner zur Beantwortung zuzustellen. 4 Der Beweis kann mit allen Beweismitteln des kantonalen ordentlichen Zivilprozesses geführt werden. 5 und 6 … 7 Der Beschwerdeentscheid wirkt im Verteilungsverfahren für und gegen alle Genossenschafter. Der Rückgriffsklage eines im Beschwerdeverfahren nicht als Partei beteiligt gewesenen Genossenschafters kann jedoch seine Rechtskraft nicht entgegengehalten werden. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2920).
Art. 14
1 Die Beschwerde ist gegen die Konkursverwaltung und, wenn damit die Weglassung oder zu geringe Belastung beitragspflichtiger Genossenschafter gerügt wird, ausserdem gegen diese zu richten. 2 Wird der Verteilungsmodus angefochten oder die Belastung eines Genossenschafters als ungerechtfertigt oder übersetzt beanstandet, so sind die von der beantragten Änderung betroffenen Genossenschafter durch die Aufsichtsbehörde zum Verfahren beizuladen. Sie erhalten mit der Beiladung die Stellung einer Beschwerdepartei. 3 Wird die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Antwort zu geben. Ebenso ist die Erklärung der Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides dem Gegner zur Beantwortung zuzustellen. 4 Der Beweis kann mit allen Beweismitteln des kantonalen ordentlichen Zivilprozesses geführt werden. 5 und 6 … 7 Der Beschwerdeentscheid wirkt im Verteilungsverfahren für und gegen alle Genossenschafter. Der Rückgriffsklage eines im Beschwerdeverfahren nicht als Partei beteiligt gewesenen Genossenschafters kann jedoch seine Rechtskraft nicht entgegengehalten werden. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2920).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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