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Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs

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Change 1

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Art. 18

1 Die uneinbringlichen Beiträge sowie solche, deren Eintreibung den Abschluss des Verfahrens übermässig verzögern würde, sind in einem zusätzlichen Verteilungsplan auf die übrigen Genossenschafter im Verhältnis zur Höhe ihrer Anteile oder Nachschüsse zu verlegen, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht bis zu dem angegebenen Höchstbetrag. 2 Den ausgeschiedenen, gemäss Artikel 876 OR haftbar oder nachschusspflichtig gebliebenen Genossenschaftern darf jedoch in keinem Falle eine höhere Leistung auferlegt werden als dem Konkursverlust auf den schon bei ihrem Ausscheiden vorhanden gewesenen Verbindlichkeiten entspricht bzw. höchstens der Betrag ihrer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht. 3 Die Artikel 11–16 finden auf den zusätzlichen Verteilungsplan ebenfalls Anwendung. Gegen diesen können alle Einwendungen geltend gemacht werden, über die nicht bereits auf Beschwerde gegen den früheren Plan entschieden worden ist. Die durch diesen vollstreckbar festgestellten Beiträge werden jedoch von der Anfechtung nicht mehr berührt. 4 Die Aufstellung eines Zusatzplanes ist zu wiederholen, solange einzelne Beiträge als uneinbringlich ausfallen bzw. bis zur Erschöpfung der beschränkten persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht. 5 Die Konkursverwaltung kann indessen von der Aufstellung solcher Zusatzpläne bis zur definitiven Abrechnung (Art. 19) absehen, wenn der Konkursverlust voraussichtlich die im provisorischen Verteilungsplan angenommene Höhe nicht erreicht und die bisherigen Eingänge zur Deckung ausreichen. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

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Art. 18

1 Die uneinbringlichen Beiträge sowie solche, deren Eintreibung den Abschluss des Verfahrens übermässig verzögern würde, sind in einem zusätzlichen Verteilungsplan auf die übrigen Genossenschafter im Verhältnis zur Höhe ihrer Anteile oder Nachschüsse zu verlegen, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht bis zu dem angegebenen Höchstbetrag. 2 Den ausgeschiedenen, gemäss Artikel 876 OR haftbar oder nachschusspflichtig gebliebenen Genossenschaftern darf jedoch in keinem Falle eine höhere Leistung auferlegt werden als dem Konkursverlust auf den schon bei ihrem Ausscheiden vorhanden gewesenen Verbindlichkeiten entspricht bzw. höchstens der Betrag ihrer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht. 3 Die Artikel 11–16 finden auf den zusätzlichen Verteilungsplan ebenfalls Anwendung. Gegen diesen können alle Einwendungen geltend gemacht werden, über die nicht bereits auf Beschwerde gegen den früheren Plan entschieden worden ist. Die durch diesen vollstreckbar festgestellten Beiträge werden jedoch von der Anfechtung nicht mehr berührt. 4 Die Aufstellung eines Zusatzplanes ist zu wiederholen, solange einzelne Beiträge als uneinbringlich ausfallen bzw. bis zur Erschöpfung der beschränkten persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht. 5 Die Konkursverwaltung kann indessen von der Aufstellung solcher Zusatzpläne bis zur definitiven Abrechnung (Art. 19) absehen, wenn der Konkursverlust voraussichtlich die im provisorischen Verteilungsplan angenommene Höhe nicht erreicht und die bisherigen Eingänge zur Deckung ausreichen. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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