Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
1 Sobald die Verteilungsliste im Konkurs (Art. 263 SchKG) definitiv ist, erstellt die Konkursverwaltung den endgültigen Verteilungsplan. Darin wird der Konkursverlust, soweit die Genossenschafter dafür aufzukommen haben, gemäss ihrer im vorausgegangenen Verfahren nach den Artikeln 8–10 festgestellten persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht verlegt und werden anderseits die von jedem Genossenschafter auf Grund des provisorischen Verteilungsplanes und der Zusatzpläne geleisteten Zahlungen aufgeführt. Bleibt die Summe dieser Zahlungen hinter dem zu deckenden Konkursverlust zurück, so wird der Fehlbetrag nach Vorschrift von Artikel 18 verlegt und im Plan aufgeführt. 2 Übersteigt dagegen die Summe der eingegangenen Zahlungen den zu deckenden Konkursausfall, so wird der Überschuss zur Rückerstattung gutgeschrieben. Haben einzelne Genossenschafter grössere Beiträge geleistet als ihnen im Verhältnis zu den übrigen Genossenschaftern oblag, so sind zunächst diese Mehrleistungen zurückzuerstatten; nach Herstellung des Ausgleichs ist der noch zur Verfügung stehende Rest im Verhältnis zur Höhe der Haftungsanteile oder Nachschüsse zuzuweisen. 3 Die Artikel 11–16 sind auf den endgültigen Verteilungsplan anwendbar. Eine Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass die durch das endgültige Ergebnis der Konkursliquidation bedingten Änderungen der provisorischen Verteilung nicht zutreffend berücksichtigt seien. SR 281.1
Art. 19
1 Sobald die Verteilungsliste im Konkurs (Art. 263 SchKG) definitiv ist, erstellt die Konkursverwaltung den endgültigen Verteilungsplan. Darin wird der Konkursverlust, soweit die Genossenschafter dafür aufzukommen haben, gemäss ihrer im vorausgegangenen Verfahren nach den Artikeln 8–10 festgestellten persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht verlegt und werden anderseits die von jedem Genossenschafter auf Grund des provisorischen Verteilungsplanes und der Zusatzpläne geleisteten Zahlungen aufgeführt. Bleibt die Summe dieser Zahlungen hinter dem zu deckenden Konkursverlust zurück, so wird der Fehlbetrag nach Vorschrift von Artikel 18 verlegt und im Plan aufgeführt. 2 Übersteigt dagegen die Summe der eingegangenen Zahlungen den zu deckenden Konkursausfall, so wird der Überschuss zur Rückerstattung gutgeschrieben. Haben einzelne Genossenschafter grössere Beiträge geleistet als ihnen im Verhältnis zu den übrigen Genossenschaftern oblag, so sind zunächst diese Mehrleistungen zurückzuerstatten; nach Herstellung des Ausgleichs ist der noch zur Verfügung stehende Rest im Verhältnis zur Höhe der Haftungsanteile oder Nachschüsse zuzuweisen. 3 Die Artikel 11–16 sind auf den endgültigen Verteilungsplan anwendbar. Eine Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass die durch das endgültige Ergebnis der Konkursliquidation bedingten Änderungen der provisorischen Verteilung nicht zutreffend berücksichtigt seien. SR 281.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it