Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
1 Der zur Deckung des mutmasslichen Konkursverlustes von den Genossenschaftern zu leistende Betrag wird in einem provisorischen Verteilungsplan gleichmässig auf alle unbeschränkt haftenden Genossenschafter verteilt; bei beschränkter persönlicher Haftung bis zum angegebenen Höchstbetrag, und wenn Genossenschaftsanteile bestehen, im Verhältnis dieser Anteile. 2 Sind die Genossenschafter nicht persönlich haftbar, sondern nachschusspflichtig, so sind die erforderlichen Nachschüsse nach den Bestimmungen der Statuten auf die einzelnen Genossenschafter und, bei Fehlen statutarischer Bestimmungen, nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, gleichmässig auf die Nachschusspflichtigen zu verteilen; bei beschränkter Nachschusspflicht in allen Fällen bis zum angegebenen Höchstbetrag. 3 Die Haftungsanteile oder Nachschüsse der gemäss Artikel 876 OR beizuziehenden ausgeschiedenen Genossenschafter sind von demjenigen Ausfall zu berechnen, den die ihrer Haftung oder Nachschusspflicht teilhaftigen Forderungen im Konkurs erleiden, nicht von dem Deckungsausfall, wie er zur Zeit des Ausscheidens aus der Genossenschaft vorhanden war.
Art. 8
1 Der zur Deckung des mutmasslichen Konkursverlustes von den Genossenschaftern zu leistende Betrag wird in einem provisorischen Verteilungsplan gleichmässig auf alle unbeschränkt haftenden Genossenschafter verteilt; bei beschränkter persönlicher Haftung bis zum angegebenen Höchstbetrag, und wenn Genossenschaftsanteile bestehen, im Verhältnis dieser Anteile. 2 Sind die Genossenschafter nicht persönlich haftbar, sondern nachschusspflichtig, so sind die erforderlichen Nachschüsse nach den Bestimmungen der Statuten auf die einzelnen Genossenschafter und, bei Fehlen statutarischer Bestimmungen, nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, gleichmässig auf die Nachschusspflichtigen zu verteilen; bei beschränkter Nachschusspflicht in allen Fällen bis zum angegebenen Höchstbetrag. 3 Die Haftungsanteile oder Nachschüsse der gemäss Artikel 876 OR beizuziehenden ausgeschiedenen Genossenschafter sind von demjenigen Ausfall zu berechnen, den die ihrer Haftung oder Nachschusspflicht teilhaftigen Forderungen im Konkurs erleiden, nicht von dem Deckungsausfall, wie er zur Zeit des Ausscheidens aus der Genossenschaft vorhanden war.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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