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10 provisions
§ 1 der Datenbearbeitung
Die Datenbearbeitung in den Verwaltungseinheiten der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken:
a. der Geschäftsverwaltung,
b. der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,
c. der Buchhaltung,
d. der Evaluation von Geschäftsvorgängen,
e. dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,
f. der statistischen Auswertung und der Forschung.
Zugriffsrechte
innerhalb einer
§ 2 Verwaltungseinheit
Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen
und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 3 b. eingeschränkter Datenzugriff
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit beschränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen
Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mitarbeitende.
§ 4 c. Zugriffskonzept
Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt
die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskonzept fest und stellt dieses der Direktion zu.
a. Grundsatz
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
Zugriffsrechte
von Nutzerinnen
und Nutzern
ausserhalb der
§ 5 Verwaltungseinheit
1 Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern anderer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b
und c GOG, § 27 b lit. a StJVG und § 9 a EG OHG ist auf die Daten der
Geschäftsverwaltung beschränkt.
2 Bei beschuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden gemäss § 27 b lit. a StJVG zusätzlich folgende Daten zu laufenden und abgeschlossenen Vollzugsverfahren:
a. Delikte und Urteilsdaten,
b. Art und Dauer der Sanktionen,
c. Erledigungsgrund und Reststrafen.
§ 6 b. Polizeien
1 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss § 151 a Abs. 2 lit. a
GOG umfasst:
a. die Daten der Geschäftsverwaltung,
b. Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren gemäss § 54 a Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April
20076.
2 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Vollzugsdaten gemäss
§ 27 b lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung beschränkt.
Entscheid über
§ 7 die Zugriffsberechtigung
1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft
und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und
der Polizeien.7
2 Sie regeln die Zugriffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss
§ 4.
Sperrung des
§ 8 Datenzugriffs
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft
sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der
Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert.
§ 9 Zugangssicherung
Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elektronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.
§ 10 Protokollierung
1 Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Bearbeitung werden protokolliert.
a. Nutzerinnen
und Nutzer
anderer Verwaltungseinheiten
der Direktion
Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11
2 Die für die Datensicherheit verantwortliche Person der Direktion
und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
3 Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend
gelöscht.
1 OS 71, 167; Begründung siehe ABl 2016-02-05.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2016.
3 LS 211.1.
4 LS 331.
5 LS 341.
6 LS 550.1.
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 77; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.