Vereinbarung zwischen den Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und den politischen Gemeinden FeuerthaIen und Flurlingen über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die gemeinsame Abwasser- und Kehrichtbeseitigung
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Change 1
Art. 7
1 Der Verwaltungs-Kommission obliegen folgende Aufgaben: a) Die Wahl des Bau- und Betriebsausschusses und dessen Beaufsichtigung; b) Die Prüfung und Genehmigung der ihr von diesem Organ unterbreiteten Geschäfte wie Landerwerb, Abschluss von Rechtsgeschäften, Arbeitsvergebungen usw.; c) Der Entscheid über den Bau- und Betriebsbeginn; d) Die Wahl des Personals, das dem Kommissionsvorsitzenden unterstellt ist, sowie Erlass einer entsprechenden Kompetenzdelegation; 1) e) Die Festsetzung der Besoldungen des Personals unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Stadt Schaffhausen, sowie der Erlass von Dienstanweisungen (Betriebsvorschriften und Kompetenzdelegation); 1) f) Die Genehmigung der jährlich vom Betriebsausschuss aufgestellten Voranschläge jeweils bis Beginn des Geschäftsjahres per 1. Oktober; 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 g) Die Genehmigung der vom Betriebsausschuss ausgearbeiteten Ausgabenbeschlüsse zuhanden der Organe der Verbandsgemeinden; 1) h) Die Verabschiedung der Bauabrechnungen zuhanden der Verbandsgemeinden; i) Die Verabschiedung der jährlichen Betriebsrechnungen und die Genehmigung eines vom Betriebsausschuss erstellten kurzen Geschäftsberichtes zuhanden des Stadtrates Schaffhausen und der Gemeinderäte der übrigen Verbandsgemeinden; 1) k) Die Festsetzung des Kostenverteilers (Bestimmung der für die Berechnung der Kostenanteile massgebenden Zahlen und der entsprechenden Stichtage); I) Der Abschluss von Verträgen betreffend die Übernahme des Kehrichts und des Klärschlamms von Gemeinden und Zweckverbänden, die nicht Mitglieder des Gemeindeverbandes sind; m) Die Festsetzung des Gebührentarifs für die Behandlung von Kehricht und Klärschlamm aussenstehender Gemeinden und Kläranlagen; 1) n) Besorgung aller Geschäfte, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind. 2 Die Befugnisse der Verbandsgemeinden und ihrer Organe gemäss den nachstehenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 7
1 Der Verwaltungs-Kommission obliegen folgende Aufgaben: a) Die Wahl des Bau- und Betriebsausschusses und dessen Beaufsichtigung; b) Die Prüfung und Genehmigung der ihr von diesem Organ unterbreiteten Geschäfte wie Landerwerb, Abschluss von Rechtsgeschäften, Arbeitsvergebungen usw.; c) Der Entscheid über den Bau- und Betriebsbeginn; d) Die Wahl des Personals, das dem Kommissionsvorsitzenden unterstellt ist, sowie Erlass einer entsprechenden Kompetenzdelegation; 1) e) Die Festsetzung der Besoldungen des Personals unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Stadt Schaffhausen, sowie der Erlass von Dienstanweisungen (Betriebsvorschriften und Kompetenzdelegation); 1) f) Die Genehmigung der jährlich vom Betriebsausschuss aufgestellten Voranschläge jeweils bis Beginn des Geschäftsjahres per 1. Oktober; 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 g) Die Genehmigung der vom Betriebsausschuss ausgearbeiteten Ausgabenbeschlüsse zuhanden der Organe der Verbandsgemeinden; 1) h) Die Verabschiedung der Bauabrechnungen zuhanden der Verbandsgemeinden; i) Die Verabschiedung der jährlichen Betriebsrechnungen und die Genehmigung eines vom Betriebsausschuss erstellten kurzen Geschäftsberichtes zuhanden des Stadtrates Schaffhausen und der Gemeinderäte der übrigen Verbandsgemeinden; 1) k) Die Festsetzung des Kostenverteilers (Bestimmung der für die Berechnung der Kostenanteile massgebenden Zahlen und der entsprechenden Stichtage); I) Der Abschluss von Verträgen betreffend die Übernahme des Kehrichts und des Klärschlamms von Gemeinden und Zweckverbänden, die nicht Mitglieder des Gemeindeverbandes sind; m) Die Festsetzung des Gebührentarifs für die Behandlung von Kehricht und Klärschlamm aussenstehender Gemeinden und Kläranlagen; 1) n) Besorgung aller Geschäfte, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind. 2 Die Befugnisse der Verbandsgemeinden und ihrer Organe gemäss den nachstehenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.