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Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung

Risch · 7.4.3-1 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand des Vertrages
  2. Art. 2 Unentgeltliche Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden
  3. Art. 3 Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden
  4. Art. 4 Lieferpflicht der Wassergenossenschaft
  5. Art. 5 Lieferung von Wasser für die Bedürfnisse der Gemeinde
  6. Art. 6 Bereitstellung von Wasser zur Bekämpfung von Bränden
  7. Art. 7 Tarife der Wassergenossenschaft
  8. Art. 8 Konzessionsgebühren
  9. Art. 9 Konzessionsdauer
  10. Art. 10 Rechtsschutz

10 provisions

Art. 1 Gegenstand des Vertrages

1 Die Gemeinde erteilt der Wassergenossenschaft während der Dauer dieses Vertrages den Auftrag und die Konzession für die alleinige gewerbsmässige Abgabe von Wasser (Trinkwasser, Brauchwasser und Löschwasser) und für die Erstellung der hierzu notwendigen Infrastruktur im Gebiet der Einwohnergemeinde Risch. 2 Das Konzessionsgebiet umfasst das Gemeindegebiet der politischen Gemeinde Risch. 3 Die WGR ist ermächtigt, die Bedingungen über die Abgabe von Trinkwasser und den Anschluss an ihr Verteilnetz in ihren Statuten festzulegen. Zudem kann sie Richtlinien, technische Bedingungen und Vorschriften für den Bau und den Unterhalt des Verteilnetzes sowie der daran angeschlossenen Hausinstallationen verlangen. 4 In jenen Gebieten der Gemeinde, in denen die WGR aus technischen und wirtschaftlichen Gründen auf Abgabe von Wasser verzichtet, ist die Gemeinde berechtigt, anderweitige Konzessionen zu erteilen. Privatversorger werden durch diese Konzession nicht berührt.

Art. 2 Unentgeltliche Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden

1 Die WGR hat das Recht, den öffentlichen Grund und Boden in dem von ihr versorgten Gemeindegebiet für das Verlegen von Wasserleitungen und Kabelleitungen unentgeltlich zu benützen. 2 Die erstellten Anlagen bleiben Eigentum der WGR.

Art. 3 Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden

1 Die WGR verpflichtet sich, die Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden jeweils der Gemeinde zu melden. Die Arbeiten im Bereiche von öffentlichen Plätzen, Strassen und Trottoirs sind von der WGR so schnell als möglich, entsprechend den Weisungen des Gemeindebauamtes, auszuführen. Die von der WGR zur Erstellung und zum Unterhalt ihrer Verteilanlagen beanspruchten Plätze, Strassen und Trottoirs sind von ihr auf eigene Kosten jeweils wieder in den Zustand zu setzen, welche die Normalien der Gemeinde vorsehen. Die WGR informiert die Gemeinde, sobald die diesbezüglichen Projekte bekannt sind, über ihre Ausbauvorhaben, sowie über die nötigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten. 2 Werden durch Arbeiten der Gemeinde im Bereich des Versorgungsnetzes Leitungen der WGR in Mitleidenschaft gezogen, so hat die Gemeinde die Anpassung des Leitungsnetzes, einschliesslich die dadurch bedingten Grab- und Belagsarbeiten, auf eigene Kosten zu übernehmen. 3 Beim Erstellen von neuen, sowie beim Ausbau und bei Korrektionen von bestehenden öffentlichen und privaten Plätzen, Strassen und Trottoirs sind vorgängig oder gleichzeitig auch die erforderlichen Werkleitungen einzulegen oder, wenn notwendig oder zweckmässig, zu verstärken oder zu reparieren. Die Gemeinde orientiert die WGR, sobald ihr solche Projekte bekannt sind, über die diesbezüglichen Vorhaben. 4 Die Leitungstrassees sind von der WGR, im Einvernehmen mit dem Gemeindebauamt, jeweils vor Beginn der Strassenbauarbeiten zu bestimmen.

Art. 4 Lieferpflicht der Wassergenossenschaft

1 Die WGR verpflichtet sich, Wasser in genügender Menge und einer Qualität zu liefern, wie sie den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemein in der Schweiz anerkannten Normen entspricht. 2 Die Versorgungspflicht der WGR ist allgemein und umfassend, und zwar für den ganzen Gültigkeitsbereich dieser Konzession. Die für Anschlüsse notwendigen Investitionen sind zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit über Anschlussgebühren und Baukostenbeiträge abzugelten. Diese sind in den Statuten festzulegen. 3 Solange die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und die Abonnenten und zukünftige Bezüger ihre Verpflichtungen gegenüber der WGR erfüllen, darf diese die Abgabe von Wasser nicht verweigern. 4 Die WGR verpflichtet sich zur ununterbrochenen Lieferung von Wasser, solange ihnen dies nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und Reparaturarbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen ganz oder temporär verunmöglicht wird. Bei Lieferunterbrüchen besteht keine Entschädigungspflicht in irgendeiner Form seitens der WGR. Voraussehbare Lieferungsunterbrüche sind den Bezügern möglichst frühzeitig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Notstandsituation gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und bleiben ausdrücklich vorbehalten. 5 Die WGR kann für die Sicherstellung einer optimalen Versorgungssicherheit Leitungsverbindungen mit umliegenden Wasserversorgungen erstellen und entsprechende Wasserlieferverträge abschliessen. 6 Die WGR ist berechtigt, gegen Störer im eigenen Namen vorzugehen und die notwenigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Massnahmen einzuleiten. Der Gemeinderat bietet dafür die notwendige Unterstützung, indem er der WGR die ihm zur Verfügung stehenden Informationen liefert.

Art. 5 Lieferung von Wasser für die Bedürfnisse der Gemeinde

1 Die WGR ist verpflichtet, alle gemeindlichen Gebäude, Brunnen und Anlagen mit Wasser zu versorgen. 2 Die Gemeinde leistet für ihren Wasserbezug und für Neuanschlüsse die in den Tarifvorschriften der WGR festgelegten Gebühren und Wasserzinsen. Dagegen wird für die bestehenden und zukünftigen öffentlichen Brunnen (Friedhof Rotkreuz, Dorfbrunnen Risch und die Duschanlage in der Badeanstalt Zweiern) das Wasser kostenlos abgegeben. 3 Bei ganzjährig laufenden Brunnen hat die WGR das Recht, einen Zähler zu installieren und den Wasserverbrauch in Rechnung zu stellen. Das für Feuerwehrproben sowie für Strassenreinigung und die Spülung der Kanalisation notwendige Wasser wird mit einer jährlichen Pauschale von CHF 30'000.00 durch die Gemeinde abgegolten. Vor Beginn solcher Arbeiten ist der Brunnenmeister zu verständigen. Drittpersonen wird das Wasser auch für die vorstehend genannten Arbeiten nur gemäss den Statuten abgegeben.

Art. 6 Bereitstellung von Wasser zur Bekämpfung von Bränden

1 Die WGR erstellt die von der kantonalen Feuerpolizei verlangten Hydranten und die dazugehörenden Stichleitungen zu Lasten der Gemeinde abzüglich allfälliger Subventionen durch die Gebäudeversicherung des Kantons Zug. Bei Feuergefahr steht der Wasservorrat uneingeschränkt der Feuerwehr zur Verfügung. 2 Die Kosten für die aus feuerpolizeilichen Gründen vorgeschriebenen jährlichen Hydrantenkontrollen sowie deren Unterhalt werden abzüglich allfälliger Subventionen von der Gemeinde übernommen. Das Feuerwehrkommando hat jederzeit das Recht, den Wasservorrat des Reservoirs zu prüfen.

Art. 7 Tarife der Wassergenossenschaft

1 Die Tarife der WGR sind so zu gestalten, dass eine gesunde finanzielle Grundlage für den Ausbau der Anlagen und die Erfüllung der übernommenen Aufgaben sichergestellt werden kann. Sie sind von der WGR verursacher- und kostengerecht und für das Konzessionsgebiet einheitlich zu gestalten. Durch die zu erhebenden Gebühren soll der gesamte Aufwand für die Wasserversorgung (inkl. Rückstellungen) gedeckt werden können, nebst einem nach kaufmännischen Grundsätzen berechneten Überschuss. Die Gebühren haben das Äquivalenprinzip zu beachten (vernünftiges Verhältnis der Gebühr zum Wert, den die Leistung der Wassergenossenschaft für den Abgabepflichtigen hat). Bei der Bemessung der Gebühren wird die jährliche Teuerung mitberücksichtigt. 2 Die WGR ist berechtigt, für jeden Anschluss an das Leitungsnetz eine Anschlussgebühr zu erheben und für die Wasserabgabe die entsprechenden Wasserverbrauchskosten (Grundpauschale, verbrauchsabhängige Kosten, Zählermiete, usw.) in Rechnung zu stellen. Dabei ist die WGR berechtigt, für die Bemessung der Anschlussgebühren vom Gebäudeversicherungswert der betreffenden Gebäude auszugehen. 3 Die WGR ist berechtigt, vor Baubeginn gestützt auf eine provisorische Rechnungsstellung für die mutmasslichen Anschlussgebühren eine Akontorechnung zu stellen oder diesen Betrag sicherstellen zu lassen. Für allfällige nicht bezahlte Anschlussgebühren steht der WGR das gesetzliche Pfandrecht an der betreffenden Liegenschaft zu. 4 Die Gebäudeversicherungswerte sind der WGR vom Bezüger bekannt zu geben. Im Falle der Weigerung ist die WGR berechtigt, eine selbstständige Schätzung anhand von Vergleichsobjekten vorzunehmen oder wenn solche fehlen, die Baukubatur des Gebäudes als Massstab heranzuziehen. 5 Die WGR ist berechtigt, für die Lieferung von Wasser jährlich die Wasserverbrauchskosten in Rechnung zu stellen und den Verbrauch durch Wasseruhren festzustellen. Einzelheiten werden in den Statuten geregelt.

Art. 8 Konzessionsgebühren

1 Die WGR muss selbsttragend sein. Daher werden keine Konzessionsgebühren erhoben.

Art. 9 Konzessionsdauer

1 Der vorliegende Konzessionsvertrag beginnt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 und dauert 20 Jahre. Wird der vorliegende Vertrag nicht ein Jahr vor seinem Ablauf von einer Partei gekündigt, so gilt er für die Dauer von fünf Jahren als erneuert. Dies gilt solange, bis eine Kündigung erfolgt.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Die WGR ist berechtigt, die gegenüber von Benützern festzulegenden Gebühren und Wasserzinsen sowie die mit der Wasserlieferung zusammenhängenden Verpflichtungen im Einzelfall durch Verfügungen festzulegen. Es handelt sich dabei um Entscheide im Sinne von § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Sie können durch Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden (§ 40 Abs. 1 VRG). Anwendbar sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2 Für Streitigkeiten zwischen der WGR und der Gemeinde finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung.

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