Bebauungspläne und besondere Bauvorschriften RiE 731.150.152 Bebauungsplan 152: Riehen Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid (BP 152) Vom 12. März 1997 (Stand 27. April 1997) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/246.html Bebauungspläne und besondere Bauvorschriften RiE 731.150.152 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.03.1997 27.04.1997 Erlass Erstfassung 1997 Bebauungspläne und besondere Bauvorschriften RiE 731.150.152 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.03.1997 27.04.1997 Erstfassung 1997 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.152 Riehen Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Der Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet gelten zusätzlich folgende spezielle Bauvorschriften: a) 1 Die einzelnen Gebäudezeilen sind als Einheiten zu errichten. 2 Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen. b) Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen. c) Balkone und gedeckte Sitzplätze sind nur gegen den Gartenraum zulässig; sie dürfen den Bauperimeter überragen. d) 1 Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. 2 Die Dachflächen sind zu bepflanzen. e) 1 Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die Dachflächen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das übergeordnete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten. 2 Wege und Plätze sowie ihre Beleuchtung sind einheitlich zu gestalten. 3 Die sichtbare Höhe von Stützmauern darf 1,40 m nicht übersteigen. f) Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemeinschaftsantennenanlage anzuschliessen. g) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit «Gehrhalde» bezeichnete Areal die geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1) 1) Wirksam seit 27. 4. 1997. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.152 Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/246.html
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Bebauungsplan 152: Riehen Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid
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