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Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)

Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers, und den Ländern/Freistaaten Bayern Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär, über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003 § 1 | § 2 Prozentuale Verteilung | Mehr- und Minderbedarfe der Länder (1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt: | (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt. Bayern | 2,56 % Brandenburg | 1,87 % | (2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds "Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms "Aufwendungen für Bundesfernstraßen" im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend. Mecklenburg-Vorpommern | 0,43 % Niedersachsen | 2,26 % Sachsen | 78,85 % Sachsen-Anhalt | 13,34 % Schleswig-Holstein | 0,05 % Thüringen | 0,64 %. (2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt.

Your change, as a redline

Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)

Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers, und den Ländern/Freistaaten Bayern Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär, über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003 § 1 | § 2 Prozentuale Verteilung | Mehr- und Minderbedarfe der Länder (1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt: | (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt. Bayern | 2,56 % Brandenburg | 1,87 % | (2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds "Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms "Aufwendungen für Bundesfernstraßen" im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend. Mecklenburg-Vorpommern | 0,43 % Niedersachsen | 2,26 % Sachsen | 78,85 % Sachsen-Anhalt | 13,34 % Schleswig-Holstein | 0,05 % Thüringen | 0,64 %. (2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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