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Change 1
Art. 1 I. Grundsätze
Grundsätze 1 Die Gemeinde Köniz setzt sich dafür ein, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (Klimaübereinkommen)1 im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes und der langfristigen Klimastrategie des Bundesrates erreicht werden sowie die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern reduziert wird. 2 Sie trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen und geeigneten Massnahmen, um diese Ziele auf dem Gemeindegebiet zu erreichen. 3 Bei der Umsetzung der Massnahmen ist auf die Anliegen der Umwelt sowie auf die Interessen der Gesellschaft und der Wirtschaft gleichwertig Rücksicht zu nehmen. 4 Sozialverträgliche Massnahmen sind zu priorisieren. 5 Die Gemeinde trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung. 6 Sie nimmt im Bereich des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion wahr. 7 Die Gemeinde verzichtet nach Möglichkeit auf den Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation von Treibhausgasemissionen. Zertifikate für unvermeidbare Treibhausgasemissionen oder zur zeitlichen Überbrückung müssen international anerkannte Mindeststandards erfüllen, lokale Zertifikate werden nach Möglichkeit bevorzugt. 1 SR 0.814.012 825.1 Klimaschutzreglement II. Ziele Art. 2 Absenkpfad 1 Die netto-Treibhausgasemissionen auf dem Gemeindegebiet von Köniz, gemessen in CO2-Äquivalenten pro Kopf, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) 2022: 2,47 t b) 2026: 2,06 t c) 2030: 1,66 t d) 2034: 1,22 t e) 2038: 0,77 t f) 2042: 0,33 t g) 2045: 0 t 2 Treibhausgasemissionen im Sinn von Absatz 1 sind alle energiebedingten Emissionen auf dem Gemeindegebiet ohne den Flugverkehr; hinzu kommen die am Anteil der Gemeinde Köniz bemessenen Treibhausgasemissionen der Abwasserreinigungsanlagen und der Kehrichtverbrennungsanlage ausserhalb des Gemeindegebiets. 3 Die Gemeindeverwaltung erreicht für ihre direkten Treibhausgasemissionen das Ziel netto Null spätestens im Jahr 2035. Dies gilt auch für Institutionen, die zu mindestens 50 % von der Gemeinde finanziert werden oder an denen sie zu mindestens 50 % beteiligt ist. Der Gemeinderat führt eine entsprechende Liste. 4 Der Gemeinderat überprüft im Rahmen der Berichterstattung gemäss Art. 6 auch die Zielsetzungen dieses Reglements unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen im internationalen, nationalen und kantonalen Recht, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technologischen Entwicklung und stellt dem Parlament entsprechend Antrag. Art. 3 Reduktion der grauen Emissionen 1 Die Gemeinde setzt sich für die Reduktion der grauen Emissionen und der Emissionen aus der Landwirtschaft ein. 2 Sie trifft dafür geeignete Massnahmen für die von der Gemeinde beeinflussbaren Bereiche, insbesondere bei der Erstellung von Bauwerken, bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben und der Sensibilisierung von Privatpersonen und Unternehmen. Klimaschutzreglement 825.1 3 Die Gemeinde strebt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine möglichst klimaneutrale Kreislaufwirtschaft sowie klimaverträgliche Finanzinvestitionen an. Art. 4 Klimaverträgliche Finanzflüsse Die Gemeinde setzt sich im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür ein, dass die Pensionskasse: a) die Klimaverträglichkeit ihres Anlageportfolios jährlich misst und veröffentlicht, b) gezielte Schritte zur Dekarbonisierung ihres Wertschriftenportfolios unternimmt, c) ihr Stimmrecht bei in- und ausländischen Unternehmen aktiv zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung wahrnimmt. III. Klima- und Energiestrategie Art. 5 Klima- und Energiestrategie 1 Der Gemeinderat beschliesst eine Klima- und Energiestrategie. 2 Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung und nimmt die nötigen Anpassungen vor. IV. Zusammenarbeit Art. 6 Zusammenarbeit 1 Die Gemeinde Köniz arbeitet mit dem Bund, dem Kanton, den Gemeinden der Region, den Energieversorgern und weiteren Dritten zusammen, wenn dies den Zielen dieses Reglements dient. 2 Sie setzt sich für Massnahmen auf übergeordneter Ebene ein, die der Erfüllung dieser Ziele dienen. V. Controlling und Berichterstattung Art. 7 Controlling und Berichterstattung 1 Die zuständige Stelle der Direktion Umwelt und Betriebe führt die nötigen Erhebungen durch, welche Aufschluss darüber geben, ob die Artikel 2 und 3 eingehalten werden. 2 Der Gemeinderat berichtet jährlich im Rahmen des ordentlichen Jahresberichts der Gemeinde über die Zielerreichung gemäss 825.1 Klimaschutzreglement Artikel 2 und 3 für die Gemeindeverwaltung und alle vier Jahre in einem separaten Bericht für das Gemeindegebiet. 3 Er berichtet der Öffentlichkeit alle vier Jahre über die umgesetzten, beschlossenen sowie die geplanten Massnahmen, die für die Erreichung der Zielsetzungen notwendig sind. 4 Werden die Ziele gemäss Artikel 2 nicht erreicht, beschliesst er rechtzeitig zusätzliche Massnahmen. VI. Spezialfinanzierung «Klimaschutz» Art. 8 Spezialfinanzierung «Klimaschutz» 1 Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung «Klimaschutz». 2 Die Mittel der Spezialfinanzierung dienen a) der Finanzierung von Massnahmen der Gemeinde, damit die Ziele dieses Reglements erreicht werden, b) der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und zum Monitoring. Nicht unterstützt werden a) Massnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen b) Massnahmen, die bereits von Bund oder Kanton gefördert werden. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. 3 Massnahmen mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis werden priorisiert. Über die entsprechenden Überlegungen und allfälligen Berechnungen erstattet der Gemeinderat dem Parlament auf geeignete Art Bericht. 4 Auf Unterstützungsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch. 5 In die Spezialfinanzierung werden eingelegt: a) mit dem Budget dafür bewilligte Mittel, b) Mittel aus Ertragsüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Beschluss des zuständigen Organs, c) Weitere Mittel, wenn solche verfügbar sind und das für die entsprechende Ausgabe zuständige Organ dies beschliesst, d) Spenden und Legate, Klimaschutzreglement 825.1 e) Erträge aus der Abgabe der Strom, Gas- und Wärmeverteilnetzbetreiber für die Benützung des öffentlichen Grundes gemäss entsprechendem Reglement: − 20–50 % der Abgabe für die Stromversorgung − 15–33 % der Abgabe für die Gasversorgung − 10–20 % für die Wärme- und Kälteversorgung 6 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der Abteilungen beschlossen. 7 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. VII. Zuständigkeiten und Informationspflichten Art. 9
Art. 1 I. Grundsätze
Grundsätze 1 Die Gemeinde Köniz setzt sich dafür ein, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (Klimaübereinkommen)1 im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes und der langfristigen Klimastrategie des Bundesrates erreicht werden sowie die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern reduziert wird. 2 Sie trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen und geeigneten Massnahmen, um diese Ziele auf dem Gemeindegebiet zu erreichen. 3 Bei der Umsetzung der Massnahmen ist auf die Anliegen der Umwelt sowie auf die Interessen der Gesellschaft und der Wirtschaft gleichwertig Rücksicht zu nehmen. 4 Sozialverträgliche Massnahmen sind zu priorisieren. 5 Die Gemeinde trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung. 6 Sie nimmt im Bereich des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion wahr. 7 Die Gemeinde verzichtet nach Möglichkeit auf den Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation von Treibhausgasemissionen. Zertifikate für unvermeidbare Treibhausgasemissionen oder zur zeitlichen Überbrückung müssen international anerkannte Mindeststandards erfüllen, lokale Zertifikate werden nach Möglichkeit bevorzugt. 1 SR 0.814.012 825.1 Klimaschutzreglement II. Ziele Art. 2 Absenkpfad 1 Die netto-Treibhausgasemissionen auf dem Gemeindegebiet von Köniz, gemessen in CO2-Äquivalenten pro Kopf, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) 2022: 2,47 t b) 2026: 2,06 t c) 2030: 1,66 t d) 2034: 1,22 t e) 2038: 0,77 t f) 2042: 0,33 t g) 2045: 0 t 2 Treibhausgasemissionen im Sinn von Absatz 1 sind alle energiebedingten Emissionen auf dem Gemeindegebiet ohne den Flugverkehr; hinzu kommen die am Anteil der Gemeinde Köniz bemessenen Treibhausgasemissionen der Abwasserreinigungsanlagen und der Kehrichtverbrennungsanlage ausserhalb des Gemeindegebiets. 3 Die Gemeindeverwaltung erreicht für ihre direkten Treibhausgasemissionen das Ziel netto Null spätestens im Jahr 2035. Dies gilt auch für Institutionen, die zu mindestens 50 % von der Gemeinde finanziert werden oder an denen sie zu mindestens 50 % beteiligt ist. Der Gemeinderat führt eine entsprechende Liste. 4 Der Gemeinderat überprüft im Rahmen der Berichterstattung gemäss Art. 6 auch die Zielsetzungen dieses Reglements unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen im internationalen, nationalen und kantonalen Recht, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technologischen Entwicklung und stellt dem Parlament entsprechend Antrag. Art. 3 Reduktion der grauen Emissionen 1 Die Gemeinde setzt sich für die Reduktion der grauen Emissionen und der Emissionen aus der Landwirtschaft ein. 2 Sie trifft dafür geeignete Massnahmen für die von der Gemeinde beeinflussbaren Bereiche, insbesondere bei der Erstellung von Bauwerken, bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben und der Sensibilisierung von Privatpersonen und Unternehmen. Klimaschutzreglement 825.1 3 Die Gemeinde strebt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine möglichst klimaneutrale Kreislaufwirtschaft sowie klimaverträgliche Finanzinvestitionen an. Art. 4 Klimaverträgliche Finanzflüsse Die Gemeinde setzt sich im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür ein, dass die Pensionskasse: a) die Klimaverträglichkeit ihres Anlageportfolios jährlich misst und veröffentlicht, b) gezielte Schritte zur Dekarbonisierung ihres Wertschriftenportfolios unternimmt, c) ihr Stimmrecht bei in- und ausländischen Unternehmen aktiv zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung wahrnimmt. III. Klima- und Energiestrategie Art. 5 Klima- und Energiestrategie 1 Der Gemeinderat beschliesst eine Klima- und Energiestrategie. 2 Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung und nimmt die nötigen Anpassungen vor. IV. Zusammenarbeit Art. 6 Zusammenarbeit 1 Die Gemeinde Köniz arbeitet mit dem Bund, dem Kanton, den Gemeinden der Region, den Energieversorgern und weiteren Dritten zusammen, wenn dies den Zielen dieses Reglements dient. 2 Sie setzt sich für Massnahmen auf übergeordneter Ebene ein, die der Erfüllung dieser Ziele dienen. V. Controlling und Berichterstattung Art. 7 Controlling und Berichterstattung 1 Die zuständige Stelle der Direktion Umwelt und Betriebe führt die nötigen Erhebungen durch, welche Aufschluss darüber geben, ob die Artikel 2 und 3 eingehalten werden. 2 Der Gemeinderat berichtet jährlich im Rahmen des ordentlichen Jahresberichts der Gemeinde über die Zielerreichung gemäss 825.1 Klimaschutzreglement Artikel 2 und 3 für die Gemeindeverwaltung und alle vier Jahre in einem separaten Bericht für das Gemeindegebiet. 3 Er berichtet der Öffentlichkeit alle vier Jahre über die umgesetzten, beschlossenen sowie die geplanten Massnahmen, die für die Erreichung der Zielsetzungen notwendig sind. 4 Werden die Ziele gemäss Artikel 2 nicht erreicht, beschliesst er rechtzeitig zusätzliche Massnahmen. VI. Spezialfinanzierung «Klimaschutz» Art. 8 Spezialfinanzierung «Klimaschutz» 1 Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung «Klimaschutz». 2 Die Mittel der Spezialfinanzierung dienen a) der Finanzierung von Massnahmen der Gemeinde, damit die Ziele dieses Reglements erreicht werden, b) der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und zum Monitoring. Nicht unterstützt werden a) Massnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen b) Massnahmen, die bereits von Bund oder Kanton gefördert werden. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. 3 Massnahmen mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis werden priorisiert. Über die entsprechenden Überlegungen und allfälligen Berechnungen erstattet der Gemeinderat dem Parlament auf geeignete Art Bericht. 4 Auf Unterstützungsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch. 5 In die Spezialfinanzierung werden eingelegt: a) mit dem Budget dafür bewilligte Mittel, b) Mittel aus Ertragsüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Beschluss des zuständigen Organs, c) Weitere Mittel, wenn solche verfügbar sind und das für die entsprechende Ausgabe zuständige Organ dies beschliesst, d) Spenden und Legate, Klimaschutzreglement 825.1 e) Erträge aus der Abgabe der Strom, Gas- und Wärmeverteilnetzbetreiber für die Benützung des öffentlichen Grundes gemäss entsprechendem Reglement: − 20–50 % der Abgabe für die Stromversorgung − 15–33 % der Abgabe für die Gasversorgung − 10–20 % für die Wärme- und Kälteversorgung 6 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der Abteilungen beschlossen. 7 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. VII. Zuständigkeiten und Informationspflichten Art. 9
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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