177.5511 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV)1 Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 2004 (132) mit Änderungen bis 28. Januar 2026 (256) zu Art. 62 1 Der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission legt Dauer, Beginn und Ende des schulischen Semesters fest. 2 Das administrative Semester ist das für die Lohnauszahlung massgebliche halbe Schuljahr. Es beginnt im Herbstsemester am 1. August und endet am 31. Januar. Das Frühjahrssemester beginnt am 1. Februar und dauert bis zum 31. Juli.3 3 Die Lohnzahlung von Lehrpersonen mit zeitlich begrenzten Aufgaben richtet sich nach der Anstellungsverfügung. zu Art. 74 1 Die Veränderung des Grundpensums erfordert eine Änderungskündigung. 2 Die Meldepflicht einer anderweitigen Erwerbstätigkeit als Nebenbeschäftigung gemäss städtischem Personalrecht und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen besteht nur für Lehrpersonen mit einem effektiven Beschäftigungsgrad an der Fachschule Viventa von 40 Prozent oder mehr. zu Art. 115 Lehrpersonen, welche die Altersgrenze für einen vorzeitigen Altersrücktritt gemäss städtischem Personalrecht erreichen, können auf das Ende des entsprechenden Semesters zurücktreten. Sie haben der Anstellungsinstanz ihren Altersrücktritt spätestens sechs Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009. 2 Fassung gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009. 3 Fassung gem. STRB Nr. 509 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017. 4 Fassung gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009. 5 Fassung gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009. 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV) 177.551 zu Art. 216 1 Die Grundeinheit für die Berechnung des Lohnes ist die Lektion. Lektionen sind Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer. 2 Der Lohn pro Lektion ergibt sich, indem der Jahreslohn durch 1014 (26 Lektionen in 39 Schulwochen des Schuljahrs) geteilt wird. Mit dem Lohn pro Lektion sind die Ferien und der 13. Monatslohn abgegolten. 3 Bei Anstellungen mit Grundpensum, die unbefristet oder befristet für einen bestimmten Zeitraum erfolgen, wird der Lohn für das Grundpensum und nach Möglichkeit auch für allfällige Zusatzlektionen in – bezogen auf ein Schuljahr – monatlich gleicher Höhe ausgerichtet. Er beträgt in jedem Monat einen Dreizehntel des Jahreslohns. Der verbleibende Restbetrag gilt als 13. Monatslohn. 4 Zusatzlektionen, die nicht gemäss Abs. 3 abgegolten werden, werden nach Möglichkeit über den Erteilungszeitraum berechnet und in gleichen monatlichen Zahlungen abgegolten. Für den 13. Monatslohn gilt Abs. 3 sinngemäss. 5 Bei Anstellungen, die für individuell festgelegte Unterrichtstermine erfolgen, wird zum gemäss Abs. 2 errechneten Lohn pro Lektion eine Feier- und Ausfalltagsentschädigung von 4,34 Prozent entrichtet. Der auf die erteilten Lektionen einschliesslich Feier- und Ausfalltagsentschädigung entfallende Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt. 6 (unverändert aufgehoben)7 7 Wird aus Gründen, die nicht bei der Lehrperson liegen und die bei der Anstellung nicht bekannt waren, der Unterricht eingestellt, so wird der Lohn im Ausmass von 20 Prozent der im betreffenden Semester vorgesehenen Lektionen ausgerichtet, sofern die Unterrichtseinstellung nicht mindestens einen Monat vor Unterrichtsbeginn bekannt gemacht werden konnte. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Kurswesen. zu Art. 228 Das Vollpensum für Lehrpersonen an der Fachschule Viventa beträgt 26 Lektionen pro Schulwoche. 6 Fassung gem. STRB Nr. 31 vom 16. Januar 2013; Inkrafttreten 1. September 2013. 7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009. 8 Fassung gem. STRB Nr. 566 vom 28. Mai 2008; Inkrafttreten 1. September 2009.. 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV) 177.551 zu Art. 24 Besondere Aufgaben können von der Anstellungsinstanz entschädigt werden. Der Entschädigungsansatz beträgt für eine Stunde 50 % des Lektionenansatzes, welcher der Lohnkategorie C Stufe 17 entspricht. Wird die Entschädigung durch Pensenentlastung abgegolten, entspricht die Arbeitszeit pro Lektion dem Verhältnis der Arbeitszeit pro Woche gemäss städtischem Personalrecht zum Vollpensum pro Schulwoche. zu Art. 27 a. Vorgeburtlicher Urlaub, Schwangerschaft und Mutterschaft9 1 Für die Berechnung des Lohnanspruchs während des vorgeburtlichen Urlaubs und des Mutterschaftsurlaubs ist der Semesterlohn an jenem Tag massgebend, an dem der vorgeburtliche Urlaub beginnt. 2 Bei schwankenden Pensen ist der Durchschnitt des Unterrichtspensums der zwei dem vorgeburtlichen Urlaub vorausgegangenen Semester massgebend, wenn dies für die Lehrerin günstiger ist. 3 Lehrerinnen haben keinen Anspruch auf bezahlten Stillurlaub. 4 Lehrerinnen wird unbezahlter Mutterschaftsurlaub im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bis längstens ein Jahr bewilligt. 5 Der Bezug des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs erfolgt in ganzen Wochen in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes. 6 Der Beschäftigungsgrad von Lehrerinnen mit einem Grundpensum kann nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder eines an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaubs auf Gesuch hin herabgesetzt werden, soweit es die schulischen Verhältnisse zulassen. b. Vaterschaft10 1 Lehrer haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von vier Wochen. 2 Der Bezug erfolgt in ganzen Wochen innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes; eine Woche ist während der Schulferien zu beziehen. 3 Der Lohn für den bezahlten Vaterschaftsurlaub basiert auf dem zum Zeitpunkt des Bezugs massgebenden Pensum. 9 Fassung gem. STRB Nr. 256 vom 28. Januar 2026; Inkrafttreten 1. April 2026. 10 Fassung gem. STRB Nr. 875 vom 14. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV) 177.551 4 Lehrern wird unbezahlter Vaterschaftsurlaub im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bis längstens ein Jahr bewilligt. 5 Der Bezug erfolgt in ganzen Wochen in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes. c. Mutter- oder Vaterschaftsurlaube in eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe11 Lehrpersonen, bei deren eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner oder gleichgeschlechtlicher Ehepartnerin oder gleichgeschlechtlichem Ehepartner ein Kindesverhältnis mit Geburt bzw. durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet wird, wird bezahlter und unbezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub gemäss lit. b gewährt. d. andere Urlaubsgründe12 1 Bei Heirat besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von zwei Tagen. 2 Lehrpersonen haben keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit. zu Art. 38 Die beiden Ausführungsverordnungen (je STRB vom 5. Dezember 1990 mit Änderungen)13 zur Verordnung über die Lehrkräfte an der Schule für Gestaltung und der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung (VLGH, GRB vom 24. Januar 1990) werden aufgehoben.14 11 Fassung gem. STRB Nr. 875 vom 14. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 12 Fassung gem. STRB Nr. 875 vom 14. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 13 AS 42, 324, 329. 14 Die neuen Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2005 in Kraft (STRB vom 8. Dezember 2004). 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV) 177.551 Übergangsbestimmung zur Teilrevision betreffend Vorverschiebung der administrativen Semester um einen Monat vom 21. Juni 201715 1 Die von der Änderung der AVLV vom 21. Juni 2017 betroffenen, im Frühjahrssemester 2017 an der Fachschule Viventa bereits beschäftigten Lehrpersonen erhalten im Juli 2017 eine erhöhte Lohnzahlung. Diese entspricht der Summe der Lohnzahlungen, die die Lehrperson ohne die genannte Änderung für die Monate Juli und August 2017 ausgerichtet erhalten hätte (einschliesslich Nebenleistungen). 2 Der im Juli 2017 anfallende zusätzliche (den regulären Juli-Lohn übersteigende) Monatslohn wird unabhängig von einem allfällig reduzierten oder entfallenden Lohnanspruch infolge Krankheit oder Unfall für diesen Monat auf Grundlage des verfügten Beschäftigungsgrads ausgerichtet. Entsprechende Abwesenheitstage im Juli 2017 werden hinsichtlich der Lohnfortzahlung nur einmal gezählt. 3 Die Lehrpersonen gemäss Abs. 1, die im Februar 2018 oder im August 2018 das 57. Altersjahr zurücklegen, erhalten eine Altersentlastung gemäss Art. 30 VLV bereits ab dem vorhergehenden Semester. 4 Den Lehrpersonen gemäss Abs. 1 wird im Zeitpunkt der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses hinsichtlich der Ausrichtung einer allfälligen Treueprämie ein zusätzlicher Monat an die Dienstzeit angerechnet. 5 Die Änderung der AVLV vom 21. Juni 2017 und die Übergangsregelungen gemäss Abs. 1 – 4 gelten nicht für Lehrpersonen, deren Anstellung bei der Fachschule Viventa per Ende Frühjahrssemester 2017 endet und nicht ohne Unterbruch erneuert wird. Die Übergangsregelungen gemäss Abs. 1 – 4 gelten überdies nicht für die Lehrpersonen mit Lohnkategorie A (Prorektorin oder Prorektor). 15 Fassung gem. STRB Nr. 509 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017. 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (AVLV) 177.551 Übergangsbestimmungen zur Teilrevision betreffend vorgeburtlichen Urlaub vom 28. Januar 202616 1 Die Bestimmungen über den vorgeburtlichen Urlaub finden auf alle bei Inkrafttreten bestehenden Anstellungsverhältnisse Anwendung. 2 Schwangere Angestellte belegen den ärztlich errechneten Geburtstermin innert Monatsfrist nach Inkrafttreten der Änderung mit einem ärztlichen Zeugnis, wenn ihre Schwangerschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits weiter als 20 Wochen fortgeschritten ist. 3 Befinden sich schwangere Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits weniger als drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, beginnt ihr vorgeburtlicher Urlaub mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung. 16 Fassung gem. STRB Nr. 256 vom 28. Januar 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
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