Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
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Change 1
Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. Anhänge Kantone Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Anhang 2: Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen Anhang 1 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Kantone 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF (5 000 000 SZR) (200 000 SZR) (200 000 SZR) Behörden und öffentliche 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF Unternehmen in den Sektoren (5 000 000 SZR) (400 000 SZR) (400 000 SZR) Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Gemeinden/Bezirke 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF (6 000 000 EURO) (240 000 EURO) (240 000 EURO) Private Unternehmen mit aus- 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF schliesslichen oder besonderen (6 000 000 EURO) (480 000 EURO) (480 000 EURO) Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 640 000 CHF 640 000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (400 000 EURO) (400 000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 960 000 CHF 960 000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (600 000 EURO) (600 000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation* * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauleistungen (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Bauneben- Bauhauptgewerbe gewerbe Freihändiges unter unter unter unter Verfahren 150 000 150 000 150 000 300 000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 offenes/selektives ab ab ab ab Verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 Anhang 3 zur IVöB vom 15. November 2019 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)* – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). * Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat. Anhang 4 zur IVöB vom 15. November 2019 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung (SR 0.814.05); – Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32). Anhang B Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 Interkantonales Organ Art. 4 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone, b) Erlass von Vergaberichtlinien, c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte, c)bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel), d) (…) e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle, f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung, g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen, h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. Anhänge Kantone Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Anhang 2: Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen Anhang 1 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Kantone 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF (5 000 000 SZR) (200 000 SZR) (200 000 SZR) Behörden und öffentliche 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF Unternehmen in den Sektoren (5 000 000 SZR) (400 000 SZR) (400 000 SZR) Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Gemeinden/Bezirke 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF (6 000 000 EURO) (240 000 EURO) (240 000 EURO) Private Unternehmen mit aus- 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF schliesslichen oder besonderen (6 000 000 EURO) (480 000 EURO) (480 000 EURO) Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 640 000 CHF 640 000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (400 000 EURO) (400 000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 960 000 CHF 960 000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (600 000 EURO) (600 000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation* * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauleistungen (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Bauneben- Bauhauptgewerbe gewerbe Freihändiges unter unter unter unter Verfahren 150 000 150 000 150 000 300 000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 offenes/selektives ab ab ab ab Verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 Anhang 3 zur IVöB vom 15. November 2019 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)* – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). * Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat. Anhang 4 zur IVöB vom 15. November 2019 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung (SR 0.814.05); – Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32). Anhang B Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 Interkantonales Organ Art. 4 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone, b) Erlass von Vergaberichtlinien, c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte, c)bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel), d) (…) e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle, f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung, g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen, h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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