Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 4 Preisniveau
Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29 Abs. 1 IVöB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichtigen. Ausbildung von Lernenden § 5. Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit mindestens 5% und höchstens 10%. Meldung von Ausschlüssen § 6. 1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Entscheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). 2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle. Ermächtigung und Vollzug § 7. 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklären. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere: a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 und 2), b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 Abs. 2), c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken, d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständigen Stellen. Aufhebung bisherigen Rechts § 8. Das Gesetz vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung § 9. Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
§ 4 Preisniveau
Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29 Abs. 1 IVöB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichtigen. Ausbildung von Lernenden § 5. Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit mindestens 5% und höchstens 10%. Meldung von Ausschlüssen § 6. 1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Entscheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). 2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle. Ermächtigung und Vollzug § 7. 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklären. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere: a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 und 2), b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 Abs. 2), c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken, d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständigen Stellen. Aufhebung bisherigen Rechts § 8. Das Gesetz vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung § 9. Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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