Abkommen vom 18. September 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Fürstentums Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen
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Change 1
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist, a) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein" das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt; b) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Andorra" das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Andorra gilt; c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter; ii) im Fürstentum Andorra der Finanzminister oder dessen Bevollmächtigter; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können Aktien können von jedermann erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen; h) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der von der zuständigen Behörde der Vertragsparteien also solcher anerkannt wird; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt; k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei; l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird; m) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen; n) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte und Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschliesslich Steuerstrafsachen; p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist; q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; r) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" i) in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landesbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (LGBl. 1960, Nr. 23), alle anderen Personen, die nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein ansässig sind und wirtschaftliche Rechte haben sowie alle anderen als natürlichen Personen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden sind; ii) in Bezug auf das Fürstentum Andorra alle Inhaber von Landesbürgerrechten und alle anderen Personen, die nach andorranischem Recht in Andorra ansässig sind und wirtschaftliche Rechte haben. 2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist, a) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein" das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt; b) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Andorra" das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Andorra gilt; c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter; ii) im Fürstentum Andorra der Finanzminister oder dessen Bevollmächtigter; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können Aktien können von jedermann erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen; h) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der von der zuständigen Behörde der Vertragsparteien also solcher anerkannt wird; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt; k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei; l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird; m) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen; n) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte und Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschliesslich Steuerstrafsachen; p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist; q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; r) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" i) in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landesbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (LGBl. 1960, Nr. 23), alle anderen Personen, die nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein ansässig sind und wirtschaftliche Rechte haben sowie alle anderen als natürlichen Personen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden sind; ii) in Bezug auf das Fürstentum Andorra alle Inhaber von Landesbürgerrechten und alle anderen Personen, die nach andorranischem Recht in Andorra ansässig sind und wirtschaftliche Rechte haben. 2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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