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2 provisions
Art. 1
Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2027.
3Die Kündigung ist gegenüber dem Feuerwehrinspektorat Luzern zu erklären. Es notifiziert die Kündigung, die
das Ausserkrafttreten der Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien.
Art. 2
Änderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung unbeachtlich der Kündigungsfristen und Termine jederzeit
abgeändert werden. .
Luzern, 72.5 .24 Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Ylfete Fanaj,
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements:
Altdorf, 77/05 /24 Im Namen des Regierungsrates,
Landesstatthalter Dimitri Moretti, ;
Sicherheitsdirektor: -
Cdi
Schwyz, ZI » 20 ZU Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrat Xaver Schuler,
' Vorsteher des Sicherheitsdepartements:
Gi
Sarnen, LA.0 S. Col Im Namen des Regierungsrates,
Landammann Josef Hess: |
Stans, O2. 0 €. 24 Im Namen des Regierungsrates,
- — Regierungsrätin Karin Kayser-Frutschi,
i Justiz- und Sicherheitsdirektorin:
CC lare. —
“48 - ——
Zug, A 0 b. ZU Im Namen des Regierungsrates, |
- Regierungsrätin Laura Dittli,
Sicherheitsdirektorin: