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Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Basel-Stadt · 569.110 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist. 2 Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

§ 2

Gebühren 1 Folgende Gebühren werden erhoben: a) Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400, b) Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100, c) andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam. 2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement für die Filmkommission vom 21. Juni 1971 aufgehoben. 1) SG 569.100. 2) Publiziert am 9. 1. 2013. Filmverordnung 569.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 09.01.2013 Filmverordnung 569.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 09.01.2013

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