Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
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Change 1
Art. 15
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben gegenüber den zuständigen Behörden alle ihren Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu erfüllen. Sie erhalten soweit erforderlich unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Dienst auszuüben haben. Die Aufenthaltsbewilligung darf der Ehefrau und den Kindern, die im Haushalt der betreffenden Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur verweigert werden, wenn ein gegen sie persönlich gerichtetes Einreiseverbot besteht. Die Ehefrauen und die Kinder, die im Haushalt dieser Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, den Familienangehörigen der genannten Bediensteten eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben. 2. Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat im Genuss einer Aufenthaltsbewilligung stehen.
Art. 15
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben gegenüber den zuständigen Behörden alle ihren Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu erfüllen. Sie erhalten soweit erforderlich unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Dienst auszuüben haben. Die Aufenthaltsbewilligung darf der Ehefrau und den Kindern, die im Haushalt der betreffenden Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur verweigert werden, wenn ein gegen sie persönlich gerichtetes Einreiseverbot besteht. Die Ehefrauen und die Kinder, die im Haushalt dieser Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, den Familienangehörigen der genannten Bediensteten eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben. 2. Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat im Genuss einer Aufenthaltsbewilligung stehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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