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Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16

1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder seine Familienangehörigen zuziehen. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung der zollfrei zugelassenen Vermögensgegenstände bleiben vorbehalten. 2. Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind. 3. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von den direkten Steuern befreit. 4. Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung. 5. Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Ersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen. SR 0.672.934.9l/.92

Your change, as a redline

Art. 16

1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder seine Familienangehörigen zuziehen. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung der zollfrei zugelassenen Vermögensgegenstände bleiben vorbehalten. 2. Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind. 3. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von den direkten Steuern befreit. 4. Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung. 5. Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Ersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen. SR 0.672.934.9l/.92

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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