Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
1. Die Bediensteten der beiden Staaten unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone soweit als möglich, insbesondere um die Abwicklung der beiderseitigen Grenzabfertigung zu regeln und ihre rasche Durchführung zu gewährleisten, sowie um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögensgegenstände den für die Vornahme der Grenzabfertigungshandlungen der beiden Staaten bestimmten Weg oder Platz verlassen. 2. Werden Waren und andere Vermögensgegenstände aus dem Nachbarstaat in der Zone vor der Grenzabfertigung hinterzogen, so sind sie, wenn sie unverzüglich von den Bediensteten des Gebietsstaates in der Zone oder in deren näheren Umgebung aufgegriffen werden, vorweg den Bediensteten des Nachbarstaates zu übergeben. Steht fest, dass die Ausführvorschriften des Nachbarstaates nicht verletzt worden sind, so sind die betreffenden Gegenstände den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. 3. Auf Ersuchen der Zollbehörde des Nachbarstaates führen die Zollbehörden des Gebietsstaates amtliche Ermittlungen durch und teilen deren Ergebnis mit. Sie führen insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen durch. 4. Sie übergeben ferner den Beteiligten die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke und eröffnen ihnen die Prozessakte und Verwaltungsentscheide, die sich auf die in der Zone festgestellten Übertretungen beziehen. 5. Bei der Durchführung der in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen ist das von der Gesetzgebung des Gebietsstaates für entsprechende Fälle vorgesehene Verfahren anzuwenden. 6. Die in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 vorgesehene gegenseitige Rechtshilfe beschränkt sich indessen auf die in der Zone begangenen, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen. 7. Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen eine Ermächtigung anderer Behörden erfordern, werden durch den Absatz 1 nicht berührt.
Art. 9
1. Die Bediensteten der beiden Staaten unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone soweit als möglich, insbesondere um die Abwicklung der beiderseitigen Grenzabfertigung zu regeln und ihre rasche Durchführung zu gewährleisten, sowie um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögensgegenstände den für die Vornahme der Grenzabfertigungshandlungen der beiden Staaten bestimmten Weg oder Platz verlassen. 2. Werden Waren und andere Vermögensgegenstände aus dem Nachbarstaat in der Zone vor der Grenzabfertigung hinterzogen, so sind sie, wenn sie unverzüglich von den Bediensteten des Gebietsstaates in der Zone oder in deren näheren Umgebung aufgegriffen werden, vorweg den Bediensteten des Nachbarstaates zu übergeben. Steht fest, dass die Ausführvorschriften des Nachbarstaates nicht verletzt worden sind, so sind die betreffenden Gegenstände den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. 3. Auf Ersuchen der Zollbehörde des Nachbarstaates führen die Zollbehörden des Gebietsstaates amtliche Ermittlungen durch und teilen deren Ergebnis mit. Sie führen insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen durch. 4. Sie übergeben ferner den Beteiligten die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke und eröffnen ihnen die Prozessakte und Verwaltungsentscheide, die sich auf die in der Zone festgestellten Übertretungen beziehen. 5. Bei der Durchführung der in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen ist das von der Gesetzgebung des Gebietsstaates für entsprechende Fälle vorgesehene Verfahren anzuwenden. 6. Die in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 vorgesehene gegenseitige Rechtshilfe beschränkt sich indessen auf die in der Zone begangenen, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen. 7. Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen eine Ermächtigung anderer Behörden erfordern, werden durch den Absatz 1 nicht berührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it