Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10.1 Änderungen
1. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Unbeschadet von Absatz 2 und 3 kann der Gemischte Ausschuss die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der jeweiligen Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei unter diesen Vertragsparteien sind. Der Beschlusstext wird beim Depositar hinterlegt. 5. In Übereinstimmung mit Artikel 8.1 (Gemischter Ausschuss) Absatz 5 werden Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 6. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, so kann jede Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 10.1 Änderungen
1. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Unbeschadet von Absatz 2 und 3 kann der Gemischte Ausschuss die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der jeweiligen Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei unter diesen Vertragsparteien sind. Der Beschlusstext wird beim Depositar hinterlegt. 5. In Übereinstimmung mit Artikel 8.1 (Gemischter Ausschuss) Absatz 5 werden Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 6. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, so kann jede Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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