Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen eingegangen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen eingegangen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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