Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen. 2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. 3. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind. 4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absätze 1 und 2, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen gemäss Absatz 2 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderlichen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstandete Praktik zu unterbinden. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist oder innerhalb von 60 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses die beanstandete Praktik nicht beendet, kann die diese Praktik beanstandende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 5. Vorbehältlich des Rechts auf Konsultationen gemäss den Absätzen 1–3 darf keine Vertragspartei für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.

Your change, as a redline

Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen. 2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. 3. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind. 4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absätze 1 und 2, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen gemäss Absatz 2 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderlichen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstandete Praktik zu unterbinden. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist oder innerhalb von 60 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses die beanstandete Praktik nicht beendet, kann die diese Praktik beanstandende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 5. Vorbehältlich des Rechts auf Konsultationen gemäss den Absätzen 1–3 darf keine Vertragspartei für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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