Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
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Change 1
Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1 (Änderungen); (e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte. 3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. 4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festgelegt. 7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1 (Änderungen); (e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte. 3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. 4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festgelegt. 7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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