Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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Change 1
Art. 7 IV Anforderungen an die Ausbildung
Ausbildungsziele 1Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind. 2Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit a. der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkeiten und Leistungen zu beurteilen und b. mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluieren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen. 3Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden befähigt, a. gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten, b. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstützen und zu fördern, sowie c. den Schülerinnen und Schülern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen. 4Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife4 erlangen.
Art. 7 IV Anforderungen an die Ausbildung
Ausbildungsziele 1Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind. 2Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit a. der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkeiten und Leistungen zu beurteilen und b. mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluieren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen. 3Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden befähigt, a. gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten, b. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstützen und zu fördern, sowie c. den Schülerinnen und Schülern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen. 4Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife4 erlangen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
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