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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
  2. § 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze
  3. § 2
  4. § 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
  5. § 4 Ausnahmen, Einschränkungen
  6. § 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
  7. § 6 Herstellung in Berlin (West)
  8. § 6a Berliner Wertschöpfungsquote
  9. § 6b Begriffe
  10. § 6c Berliner Vorleistungen
  11. § 7 Bemessungsgrundlage
  12. § 8
  13. § 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis
  14. § 10 Buchmäßiger Nachweis
  15. § 11 Verfahren bei der Kürzung
  16. § 12 Wegfall der Kürzungsansprüche
  17. § 13
  18. § 13a
  19. § 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  20. § 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
  21. § 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
  22. § 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
  23. § 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
  24. § 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
  25. § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
  26. § 15b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
  27. § 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
  28. § 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
  29. § 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
  30. § 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
  31. § 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
  32. § 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
  33. § 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern
  34. § 23 Einkünfte aus Berlin (West)
  35. § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
  36. § 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
  37. § 26 Ermäßigung der Lohnsteuer
  38. § 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
  39. § 28 Vergünstigung durch Zulagen
  40. § 29 Ergänzende Vorschriften
  41. § 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
  42. § 30
  43. § 31 Anwendungsbereich
  44. § 32 Ermächtigung
  45. § 33

Proposed changes to this act

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45 provisions

§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Propose a change

§ 30

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar a) über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten; 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen a) über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen, b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln; 3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.

Propose a change

§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum. (2) Die §§ 1 und 1a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. (2a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn 1. das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht, der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist, und 2. der Fortbestand des Unternehmens durch den Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich ernsthaft gefährdet ist. (3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Juli 1991 endet. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhanden ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. (4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7, § 14b Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. (6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 auf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt worden ist, und auf Gebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. (7) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. (8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 14b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage des § 15b einbezogen worden sind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht mehr abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen folgenden Jahr an, können die restlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonderausgaben abgezogen werden. (9) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. (9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsvertrag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. (10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat oder die er aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden. (12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden. (13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt worden sind. (13a) § 18 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. (14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat. § 19 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415) ist weiter anzuwenden auf 1. nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen, 2. vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. (14b) § 28 Abs. 4a Nr. 1 ist erstmals bei der Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. (15) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen, wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäftigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6 vorgelegen hat. § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden.

Propose a change

§ 32 Ermächtigung

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Propose a change

§ 33

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Propose a change

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