Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 42
Verfahren 1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere: a) von jedermann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen; b) Personen als Zeugen einvernehmen; c) Auskunftspersonen befragen; d) Sachverständige beiziehen; e) Augenscheine vornehmen; f) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen. 2 Der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu edieren, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. 3 Sollen der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist vorweg der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission. 4 Die betroffenen Behördenmitglieder und Privatpersonen sind in jedem Falle zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören. Der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen und eine Konfrontation zu verlangen. 5 Die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an den Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Art. 42
Verfahren 1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere: a) von jedermann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen; b) Personen als Zeugen einvernehmen; c) Auskunftspersonen befragen; d) Sachverständige beiziehen; e) Augenscheine vornehmen; f) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen. 2 Der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu edieren, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. 3 Sollen der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist vorweg der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission. 4 Die betroffenen Behördenmitglieder und Privatpersonen sind in jedem Falle zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören. Der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen und eine Konfrontation zu verlangen. 5 Die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an den Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.