§ 11 Lohnerhöhungen
1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf
den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern
die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert
worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15
2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine
Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr
gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13
3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe gewähren.13
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 12.10
Rückstufung § 13.20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung
ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
Lohnfortzahlung
§ 13 a.12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig
für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO4.
MBVVO 413.112
IV. Arbeitszeit
Lektionenverpflichtung
§ 14.23 1 Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen:
Anzahl
a. an Mittelschulen:
– Deutsch, Moderne Fremdsprachen, 23
Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde,
Geografie, Wirtschaft und Recht sowie
alle nicht in einer anderen Kategorie
aufgeführten Fächer;
– Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25
– Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung) 26
Musik (Individualunterricht), Bildnerisches
Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben, Textverarbeitung/Bürokommunikation.
b. an Berufsmittelschulen
und Kaufmännischen Berufsschulen:
– Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe- 25
matik, Informatik, Naturwissenschaften,
Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirtschaftsgeografie, Wirtschaft und Recht
sowie alle nicht in einer andern Kategorie
aufgeführten Fächer.
c. an Gewerblich-Industriellen
und Kaufmännischen Berufsschulen:
– Berufskundliche Fächer, Technisches 26
Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung
und Bürokommunikation, Korrespondenz,
Turnen und Sport.
2 §§ 116–134 VVO4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.
Pensenreduktion
§ 15.8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf
Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche
ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion
anteilmässig.
413.112 MBVVO
Unterricht
und Ferien
§ 16. 1 Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu
beziehen. Die §§ 79–83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar.
2 Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr
ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.
Stundenkonto § 17. 1 Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem
entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich
zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden
oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des
Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse
ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16
3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz
der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
4 In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13
Zusatzlektionen § 18. Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden
Faches zuteilen.
Stellvertretung § 19. Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehrperson in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Vertreterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.
V. Weitere Rechte und Pflichten
Weiterbildung § 20. 1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
2 Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur
Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren
seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung
einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es
setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein
Urlaub bewilligt.13
MBVVO 413.112
4 Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der
unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für
die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches
Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13
5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen
des 58. Altersjahres gewährt.
Unbezahlter
Urlaub
§ 21. 1 Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von
unbezahltem Urlaub.
2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Ausfallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13, 5. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.
Persönliche
Angelegenheiten
§ 22. Die gemäss §§ 85–90 der VVO13, 4 vorgesehenen Urlaube
können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit
fallen.
Urlaub des
anderen
Elternteils und
verlängerter
Mutterschaftsurlaub
§ 22 a.22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96
Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen.
Tätigkeit an
andern Schulen
und Institutionen
§ 23.13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätigkeiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen.
Öffentliche
Ämter
§ 24. Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:
a. für die Lehrpersonen die Schulleitung,
b. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die
Aufsichtskommission.
Dienstliche
Auslagen
§ 25.13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz
von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
Verpflegungszulage
§ 25 a.11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an,
erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monatlich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach
dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
413.112 MBVVO
Auslandreisen § 26. Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von
Lehrpersonen ins Ausland.
VI. Schulleitungen
Lektionenverpflichtung
§ 27.23 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durchschnittlich mindestens folgende Anzahl Lektionen pro Woche:
a. Rektorin und Rektor 6
b. Prorektorin und Prorektor 10
c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
d. Stellvertreterin und Stellvertreter
der Abteilungsleitungen an Gewerblich-
Industriellen Berufsfachschulen 12
2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist:
a. die Amtszeit,
b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab
Funktionsantritt.
3 Pro Woche muss mindestens eine Lektion Unterricht erteilt werden.
Entlastungen § 28. 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Entlastungen für23
a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu je vier Lektionen pro Woche,
b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der
Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Lektion pro Woche.
2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in begründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlastung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29.7
Überführung § 30. 1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt
bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
MBVVO 413.112
2 Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben,
werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
3 Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
Mitarbeiterbeurteilung
§ 31. Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000
bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
Inkrafttreten§ 32. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
der MBVO13, 5 durch den Kantonsrat6 auf Beginn des Herbstsemesters
1999/2000 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 402)
Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 55, 327.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
5 LS 413.111; heute: Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO).
6 Genehmigt am 7. Juni 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn
des Schuljahres 2000/2001.
8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 19). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2003/2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABl 2011, 3626).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
413.112 MBVVO
14 Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In
Kraft seit 1. August 2012.
15 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABl 2016-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. August 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. August 2018.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 (OS 73, 126; ABl 2018-01-26). In
Kraft seit 1. August 2018.
19 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 168; ABl 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
20 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 402; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
21 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 467; ABl 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
22 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 14; ABl 2024-01-19). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
23 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 102; ABl 2021-09-03). In
Kraft seit 1. August 2026.