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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Change 1

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Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. 2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge. 3. Zeichenerklärung: Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung 1 § 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind 2 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m 3 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m 4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt 5/4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren 6 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug 7 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m 8 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen 9 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 10 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 11 § 3.10 | Schubverband Nummer 1: Schubverband 12 § 3.10 | Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge 13 § 3.10 | Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge 14 § 3.10 | Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband 15 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 16 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb 17 § 3.12 | Fahrzeug unter Segel 18 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 19 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne 20 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht 21 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt 22 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend 23 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp 24 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend 25 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend 26 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend 27a 27b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 28a 28b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 29a 29b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 30 § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband 31 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge 32 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen 33 § 3.15 | Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt 34 § 3.16 | Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 35 § 3.16 | Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil 36 § 3.16 | Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre 37 § 3.17 | Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt 38 § 3.18 | Manövrierunfähiges Fahrzeug 39 § 3.19 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 40 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit 41 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots 42 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 43 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband 44 § 3.21 | Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge 45 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 46 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre 47 § 3.23 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 48 § 3.24 | Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger 49a 49b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten 50a 50b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite 51 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten 52 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite 53 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker 54 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker 55 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes 56 § 3.27 | Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz 57 § 3.28 | Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a | Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr 58 § 3.29 | Schutz gegen Sog und Wellenschlag 59 § 3.30 | Notzeichen 60 § 3.31 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten 60a § 3.31 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten 61 § 3.32 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 61a § 3.32 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 62 § 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 | Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 63 § 6.04 | Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite 64 § 8.12 | Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern 65 § 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. 2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge. 3. Zeichenerklärung: Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung 1 § 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind 2 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m 3 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m 4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt 5/4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren 6 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug 7 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m 8 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen 9 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 10 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 11 § 3.10 | Schubverband Nummer 1: Schubverband 12 § 3.10 | Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge 13 § 3.10 | Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge 14 § 3.10 | Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband 15 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 16 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb 17 § 3.12 | Fahrzeug unter Segel 18 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 19 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne 20 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht 21 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt 22 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend 23 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp 24 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend 25 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend 26 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend 27a 27b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 28a 28b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 29a 29b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 30 § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband 31 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge 32 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen 33 § 3.15 | Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt 34 § 3.16 | Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 35 § 3.16 | Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil 36 § 3.16 | Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre 37 § 3.17 | Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt 38 § 3.18 | Manövrierunfähiges Fahrzeug 39 § 3.19 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 40 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit 41 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots 42 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 43 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband 44 § 3.21 | Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge 45 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 46 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre 47 § 3.23 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 48 § 3.24 | Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger 49a 49b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten 50a 50b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite 51 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten 52 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite 53 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker 54 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker 55 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes 56 § 3.27 | Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz 57 § 3.28 | Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a | Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr 58 § 3.29 | Schutz gegen Sog und Wellenschlag 59 § 3.30 | Notzeichen 60 § 3.31 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten 60a § 3.31 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten 61 § 3.32 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 61a § 3.32 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 62 § 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 | Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 63 § 6.04 | Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite 64 § 8.12 | Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern 65 § 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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