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Change 1
As published
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung
1
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m
3
§ 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09 | Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4
§ 3.09 | Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 1: Schubverband
12
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15
§ 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12 | Fahrzeug unter Segel
18
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend
23
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a
28b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a
29b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband
31
§ 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15 | Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt
34
§ 3.16 | Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35
§ 3.16 | Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16 | Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre
37
§ 3.17 | Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
38
§ 3.18 | Manövrierunfähiges Fahrzeug
39
§ 3.19 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage
40
§ 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41
§ 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42
§ 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
44
§ 3.21 | Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46
§ 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre
47
§ 3.23 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage
48
§ 3.24 | Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
49a
49b
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56
§ 3.27 | Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
57
§ 3.28 | Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28a | Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
58
§ 3.29 | Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30 | Notzeichen
60
§ 3.31 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten
60a
§ 3.31 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
61a
§ 3.32 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 | Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 | Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 8.12 | Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
65
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Your change, as a redline
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung
1
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m
3
§ 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09 | Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4
§ 3.09 | Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10
§ 3.09 | Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 1: Schubverband
12
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10 | Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15
§ 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12 | Fahrzeug unter Segel
18
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend
23
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13 | Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a
28b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a
29b
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30
§ 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband
31
§ 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15 | Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt
34
§ 3.16 | Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35
§ 3.16 | Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16 | Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre
37
§ 3.17 | Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
38
§ 3.18 | Manövrierunfähiges Fahrzeug
39
§ 3.19 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage
40
§ 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41
§ 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42
§ 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
44
§ 3.21 | Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46
§ 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre
47
§ 3.23 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage
48
§ 3.24 | Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
49a
49b
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55
§ 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56
§ 3.27 | Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
57
§ 3.28 | Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28a | Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
58
§ 3.29 | Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30 | Notzeichen
60
§ 3.31 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten
60a
§ 3.31 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
61a
§ 3.32 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 | Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 | Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 8.12 | Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
65
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.