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Change 1
As published
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße | Länge
m | Breite
m | Abladetiefe
m
1.1 | Untere Havel-Wasserstraße
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,00
100,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00
Verband | 91,00 | 9,00
115,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.2 | km 2,00 bis km 20,00
Verband | 125,00 | 9,00
147,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.3 | km 20,00 bis km 69,00
Verband | 125,00 | 9,00
156,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.4 | km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)
a) | Fahrzeug | 86,00 | 11,45
b) | Verband | 82,00 | 9,00
100,00 | 8,25
c) | Schubverband | 91,00 | 11,45
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.2.5 | km 147,40 bis km 148,48
a) | Fahrzeug | 110,00 | 11,45
b) | Verband | 147,00 | 22,90
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.3 | Großer Wannsee
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00
86,00 | 8,25 | 2,00
b) | Verband | 125,00 | 9,50 | 2,00
1.1.4 | Potsdamer Havel mit Schwielowsee
1.1.4.1 | Potsdamer Havel
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
b) | Verband | 91,00 | 9,00
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4.2 | Schwielowsee
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
b) | Verband | 91,00 | 9,00
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.5 | Ketziner Havel
1.1.5.1 | km 0,05 bis km 3,21
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.5.2 | km 0,05 bis km 1,10
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 2,50
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5.3 | km 1,10 bis km 1,30
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.6 | Brandenburger Stadtkanal
1.1.6.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
einschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug | 22,00 | 4,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
1.1.6.2.2 | km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Verband | 58,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.7 | Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1.1.7.1 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80
(Päwesiner Streng)
Fahrzeug/Verband | 46,00 | 6,60
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.7.2 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,50
100,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.8 | Brandenburger Niederhavel
1.1.8.1 | km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.8.2 | km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86
a) | Fahrzeug | 83,00 | 9,50
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,50
100,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.9 | Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80
(Kirchmöser Ost)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.10 | Rathenower Havel
1.1.10.1 | km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße
einschließlich Rathenower Stadtkanal)
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.10.2 | von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von
km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser-
straße)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.2 | Havelkanal
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00
b) | Verband | 82,00 | 9,00 | 2,00
125,00 | 8,25 | 2,00
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
Your change, as a redline
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße | Länge
m | Breite
m | Abladetiefe
m
1.1 | Untere Havel-Wasserstraße
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,00
100,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00
Verband | 91,00 | 9,00
115,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.2 | km 2,00 bis km 20,00
Verband | 125,00 | 9,00
147,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.3 | km 20,00 bis km 69,00
Verband | 125,00 | 9,00
156,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.2.4 | km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)
a) | Fahrzeug | 86,00 | 11,45
b) | Verband | 82,00 | 9,00
100,00 | 8,25
c) | Schubverband | 91,00 | 11,45
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.2.5 | km 147,40 bis km 148,48
a) | Fahrzeug | 110,00 | 11,45
b) | Verband | 147,00 | 22,90
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –
1.1.3 | Großer Wannsee
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00
86,00 | 8,25 | 2,00
b) | Verband | 125,00 | 9,50 | 2,00
1.1.4 | Potsdamer Havel mit Schwielowsee
1.1.4.1 | Potsdamer Havel
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
b) | Verband | 91,00 | 9,00
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4.2 | Schwielowsee
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00
b) | Verband | 91,00 | 9,00
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.5 | Ketziner Havel
1.1.5.1 | km 0,05 bis km 3,21
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.5.2 | km 0,05 bis km 1,10
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 2,50
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5.3 | km 1,10 bis km 1,30
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.6 | Brandenburger Stadtkanal
1.1.6.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
einschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug | 22,00 | 4,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
1.1.6.2.2 | km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Verband | 58,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.7 | Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1.1.7.1 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80
(Päwesiner Streng)
Fahrzeug/Verband | 46,00 | 6,60
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.7.2 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,50
100,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.8 | Brandenburger Niederhavel
1.1.8.1 | km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.8.2 | km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86
a) | Fahrzeug | 83,00 | 9,50
86,00 | 8,25
b) | Verband | 82,00 | 9,50
100,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.9 | Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80
(Kirchmöser Ost)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –
1.1.10 | Rathenower Havel
1.1.10.1 | km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße
einschließlich Rathenower Stadtkanal)
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.10.2 | von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von
km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser-
straße)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.2 | Havelkanal
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00
b) | Verband | 82,00 | 9,00 | 2,00
125,00 | 8,25 | 2,00
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.