Change 1 Article Choose an article vorspann § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern § 1.26 Fahrgeschwindigkeit § 1.27 Verbände § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge § 2.03 Schiffseichung § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger § 2.05 Kennzeichen der Anker § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65) § 2.07 Verhaltenspflichten § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1) § 3.02 Lichter und Signalleuchten § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen § 3.06 § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3) § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10) § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14) § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16) § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17) § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26) § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32) § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33) § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36) § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37) § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38) § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39) § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41) § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44) § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46) § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47) § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48) § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52) § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55) § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56) § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57) § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58) § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59) § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60) § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61) § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62) § 3.34 Verhaltenspflichten § 4.01 Allgemeines § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen § 4.03 Verbotene Schallzeichen § 4.04 Notzeichen § 4.05 Sprechfunk § 4.06 Radar § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS § 5.01 Schifffahrtszeichen § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße § 6.01 § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander § 6.03 Allgemeine Grundsätze § 6.03a Kreuzen § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63) § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen § 6.06 § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs § 6.13 Wenden § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag § 6.21 Zusammenstellung der Verbände § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52) § 6.23 Verhalten der Fähren § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken § 6.27 Durchfahren der Wehre § 6.28 Durchfahren der Schleusen § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter § 6.35 Verhaltenspflichten § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen § 7.02 Liegeverbot § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen § 7.04 Festmachen § 7.05 Liegestellen § 7.06 Besondere Liegestellen § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen § 7.08 Wache und Aufsicht § 7.09 Verhaltenspflichten § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes § 8.06 Kupplungen der Schubverbände § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände § 8.09 Bleib-weg-Signal § 8.10 Bade- und Schwimmverbot § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64) § 8.13 Verbot des Kitesurfens § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen § 8.15 Verhaltenspflichten § 9.01 Fahrpläne § 9.02 Anlegestellen § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 10.01 Anwendungsbereich § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 10.03 Zusammenstellung der Verbände § 10.04 Fahrgeschwindigkeit § 10.05 Bergfahrt § 10.06 Begegnen § 10.07 Überholen § 10.08 Wenden § 10.09 Ankern § 10.10 Stillliegen § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 10.12 Schifffahrt bei Eis § 10.13 Nachtschifffahrt § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 10.15 Meldepflicht § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 10.20 Segeln § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 10.22 Regelungen über den Verkehr § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 11.01 Anwendungsbereich § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite § 11.03 Zusammenstellung der Verbände § 11.04 Fahrgeschwindigkeit § 11.05 Bergfahrt § 11.06 Begegnen § 11.07 Überholen § 11.08 Wenden § 11.09 Ankern § 11.10 Stillliegen § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 11.12 Schifffahrt bei Eis § 11.13 Nachtschifffahrt § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 11.15 Meldepflicht § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 11.20 Segeln § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 11.22 Regelungen über den Verkehr § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 12.01 Anwendungsbereich § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 12.03 Zusammenstellung der Verbände § 12.04 Fahrgeschwindigkeit § 12.05 Bergfahrt § 12.06 Begegnen § 12.07 Überholen § 12.08 Wenden § 12.09 Ankern § 12.10 Stillliegen § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 12.12 Schifffahrt bei Eis § 12.13 Nachtschifffahrt § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 12.15 Meldepflicht § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 12.20 Segeln § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 12.22 Regelungen über den Verkehr § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 13.01 Anwendungsbereich § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 13.03 Zusammenstellung der Verbände § 13.04 Fahrgeschwindigkeit § 13.05 Bergfahrt § 13.06 Begegnen § 13.07 Überholen § 13.08 Wenden § 13.09 Ankern § 13.10 Stillliegen § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 13.12 Schifffahrt bei Eis § 13.13 Nachtschifffahrt § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 13.15 Meldepflicht § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 13.20 Segeln § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 13.22 Regelungen über den Verkehr § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 14.01 Anwendungsbereich § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 14.03 Zusammenstellung der Verbände § 14.04 Fahrgeschwindigkeit § 14.05 Bergfahrt § 14.06 Begegnen § 14.07 Überholen § 14.08 Wenden § 14.09 Ankern § 14.10 Stillliegen § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 14.12 Schifffahrt bei Eis § 14.13 Nachtschifffahrt § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 14.15 Meldepflicht § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 14.20 Segeln § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 14.22 Regelungen über den Verkehr § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 15.01 Anwendungsbereich § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 15.03 Zusammenstellung der Verbände § 15.04 Fahrgeschwindigkeit § 15.05 Bergfahrt § 15.06 Begegnen § 15.07 Überholen § 15.08 Wenden § 15.09 Ankern § 15.10 Stillliegen § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 15.12 Schifffahrt bei Eis § 15.13 Nachtschifffahrt § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 15.15 Meldepflicht § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 15.20 Segeln § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 15.22 Regelungen über den Verkehr § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal) § 16.01 Anwendungsbereich § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 16.03 Zusammenstellung der Verbände § 16.04 Fahrgeschwindigkeit § 16.05 Bergfahrt § 16.06 Begegnen § 16.07 Überholen § 16.08 Wenden § 16.09 Ankern § 16.10 Stillliegen § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 16.12 Schifffahrt bei Eis § 16.13 Nachtschifffahrt § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 16.15 Meldepflicht § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 16.20 Segeln § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 16.22 Regelungen über den Verkehr § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 17.01 Anwendungsbereich § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 17.03 Zusammenstellung der Verbände § 17.04 Fahrgeschwindigkeit § 17.05 Bergfahrt § 17.06 Begegnen § 17.07 Überholen § 17.08 Wenden § 17.09 Ankern § 17.10 Stillliegen § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 17.12 Schifffahrt bei Eis § 17.13 Nachtschifffahrt § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 17.15 Meldepflicht § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 17.20 Segeln § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 17.22 Regelungen über den Verkehr § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 18.01 Anwendungsbereich § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 18.03 Zusammenstellung der Verbände § 18.04 Fahrgeschwindigkeit § 18.05 Bergfahrt § 18.06 Begegnen § 18.07 Überholen § 18.08 Wenden § 18.09 Ankern § 18.10 Stillliegen § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 18.12 Schifffahrt bei Eis § 18.13 Nachtschifffahrt § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 18.15 Meldepflicht § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 18.20 Segeln § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 18.22 Regelungen über den Verkehr § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 19.01 Anwendungsbereich § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 19.03 Zusammenstellung der Verbände § 19.04 Fahrgeschwindigkeit § 19.05 Bergfahrt § 19.06 Begegnen § 19.07 Überholen § 19.08 Wenden § 19.09 Ankern § 19.10 Stillliegen § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 19.12 Schifffahrt bei Eis § 19.13 Nachtschifffahrt § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 19.15 Meldepflicht § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 19.20 Segeln § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 19.22 Regelungen über den Verkehr § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 20.01 Anwendungsbereich § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 20.03 Zusammenstellung der Verbände § 20.04 Fahrgeschwindigkeit § 20.05 Bergfahrt § 20.06 Begegnen § 20.07 Überholen § 20.08 Wenden § 20.09 Ankern § 20.10 Stillliegen § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 20.12 Schifffahrt bei Eis § 20.13 Nachtschifffahrt § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 20.15 Meldepflicht § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 20.20 Segeln § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 20.22 Regelungen über den Verkehr § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 21.01 Anwendungsbereich § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 21.03 Zusammenstellung der Verbände § 21.04 Fahrgeschwindigkeit § 21.05 Bergfahrt § 21.06 Begegnen § 21.07 Überholen § 21.08 Wenden § 21.09 Ankern § 21.10 Stillliegen § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 21.12 Schifffahrt bei Eis § 21.13 Nachtschifffahrt § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 21.15 Meldepflicht § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 21.20 Segeln § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 21.22 Regelungen über den Verkehr § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 22.01 Anwendungsbereich § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 22.03 Zusammenstellung der Verbände § 22.04 Fahrgeschwindigkeit § 22.05 Bergfahrt § 22.06 Begegnen § 22.07 Überholen § 22.08 Wenden § 22.09 Ankern § 22.10 Stillliegen § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 22.12 Schifffahrt bei Eis § 22.13 Nachtschifffahrt § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 22.15 Meldepflicht § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 22.20 Segeln § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 22.22 Regelungen über den Verkehr § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 23.01 Anwendungsbereich § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 23.03 Zusammenstellung der Verbände § 23.04 Fahrgeschwindigkeit § 23.05 Bergfahrt § 23.06 Begegnen § 23.07 Überholen § 23.08 Wenden § 23.09 Ankern § 23.10 Stillliegen § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 23.12 Schifffahrt bei Eis § 23.13 Nachtschifffahrt § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 23.15 Meldepflicht § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 23.20 Segeln § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 23.22 Regelungen über den Verkehr § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 24.01 Anwendungsbereich § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe § 24.03 Zusammenstellung der Verbände § 24.04 Fahrgeschwindigkeit § 24.05 Bergfahrt § 24.06 Begegnen § 24.07 Überholen § 24.08 Wenden § 24.09 Ankern § 24.10 Stillliegen § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 24.12 Schifffahrt bei Eis § 24.13 Nachtschifffahrt § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 24.15 Meldepflicht § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 24.20 Segeln § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 24.22 Regelungen über den Verkehr § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 25.01 Anwendungsbereich § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 25.03 Zusammenstellung der Verbände § 25.04 Fahrgeschwindigkeit § 25.05 Bergfahrt § 25.06 Begegnen § 25.07 Überholen § 25.08 Wenden § 25.09 Ankern § 25.10 Stillliegen § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 25.12 Schifffahrt bei Eis § 25.13 Nachtschifffahrt § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 25.15 Meldepflicht § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 25.20 Segeln § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 25.22 Regelungen über den Verkehr § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 26.01 Anwendungsbereich § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 26.03 Zusammenstellung der Verbände § 26.04 Fahrgeschwindigkeit § 26.05 Bergfahrt § 26.06 Begegnen § 26.07 Überholen § 26.08 Wenden § 26.09 Ankern § 26.10 Stillliegen § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 26.12 Schifffahrt bei Eis § 26.13 Nachtschifffahrt § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 26.15 Meldepflicht § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 26.20 Segeln § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 26.22 Regelungen über den Verkehr § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 27.01 Anwendungsbereich § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 27.03 Zusammenstellung der Verbände § 27.04 Fahrgeschwindigkeit § 27.05 Bergfahrt § 27.06 Begegnen § 27.07 Überholen § 27.08 Wenden § 27.09 Ankern § 27.10 Stillliegen § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 27.12 Schifffahrt bei Eis § 27.13 Nachtschifffahrt § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 27.15 Meldepflicht § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 27.20 Segeln § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 27.22 Regelungen über den Verkehr § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 27.27 Verkehrsbeschränkungen § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 28.01 Anwendungsbereich § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 28.03 Zusammenstellung der Verbände § 28.04 Fahrgeschwindigkeit § 28.05 Bergfahrt § 28.06 Begegnen § 28.07 Überholen § 28.08 Wenden § 28.09 Ankern § 28.10 Stillliegen § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 28.12 Schifffahrt bei Eis § 28.13 Nachtschifffahrt § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 28.15 Meldepflicht § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 28.20 Segeln § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 28.22 Regelungen über den Verkehr § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 28.30 Übergangsbestimmungen § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis) Anlage 2 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Schallzeichen Anlage 7 Schifffahrtszeichen Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“ Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
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§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
b) die Vorschriften über
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
bb) das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet,
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
dd) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b) die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
bb) die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
cc) das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c) das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
f) das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
g) die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
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§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
b) die Vorschriften über
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
bb) das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet,
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
dd) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b) die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
bb) die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
cc) das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c) das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
f) das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
g) die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.