Change 1 Article Choose an article vorspann § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern § 1.26 Fahrgeschwindigkeit § 1.27 Verbände § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge § 2.03 Schiffseichung § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger § 2.05 Kennzeichen der Anker § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65) § 2.07 Verhaltenspflichten § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1) § 3.02 Lichter und Signalleuchten § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen § 3.06 § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3) § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10) § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14) § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16) § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17) § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26) § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32) § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33) § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36) § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37) § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38) § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39) § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41) § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44) § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46) § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47) § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48) § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52) § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55) § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56) § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57) § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58) § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59) § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60) § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61) § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62) § 3.34 Verhaltenspflichten § 4.01 Allgemeines § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen § 4.03 Verbotene Schallzeichen § 4.04 Notzeichen § 4.05 Sprechfunk § 4.06 Radar § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS § 5.01 Schifffahrtszeichen § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße § 6.01 § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander § 6.03 Allgemeine Grundsätze § 6.03a Kreuzen § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63) § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen § 6.06 § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs § 6.13 Wenden § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag § 6.21 Zusammenstellung der Verbände § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52) § 6.23 Verhalten der Fähren § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken § 6.27 Durchfahren der Wehre § 6.28 Durchfahren der Schleusen § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter § 6.35 Verhaltenspflichten § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen § 7.02 Liegeverbot § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen § 7.04 Festmachen § 7.05 Liegestellen § 7.06 Besondere Liegestellen § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen § 7.08 Wache und Aufsicht § 7.09 Verhaltenspflichten § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes § 8.06 Kupplungen der Schubverbände § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände § 8.09 Bleib-weg-Signal § 8.10 Bade- und Schwimmverbot § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64) § 8.13 Verbot des Kitesurfens § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen § 8.15 Verhaltenspflichten § 9.01 Fahrpläne § 9.02 Anlegestellen § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 10.01 Anwendungsbereich § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 10.03 Zusammenstellung der Verbände § 10.04 Fahrgeschwindigkeit § 10.05 Bergfahrt § 10.06 Begegnen § 10.07 Überholen § 10.08 Wenden § 10.09 Ankern § 10.10 Stillliegen § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 10.12 Schifffahrt bei Eis § 10.13 Nachtschifffahrt § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 10.15 Meldepflicht § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 10.20 Segeln § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 10.22 Regelungen über den Verkehr § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 11.01 Anwendungsbereich § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite § 11.03 Zusammenstellung der Verbände § 11.04 Fahrgeschwindigkeit § 11.05 Bergfahrt § 11.06 Begegnen § 11.07 Überholen § 11.08 Wenden § 11.09 Ankern § 11.10 Stillliegen § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 11.12 Schifffahrt bei Eis § 11.13 Nachtschifffahrt § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 11.15 Meldepflicht § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 11.20 Segeln § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 11.22 Regelungen über den Verkehr § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 12.01 Anwendungsbereich § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 12.03 Zusammenstellung der Verbände § 12.04 Fahrgeschwindigkeit § 12.05 Bergfahrt § 12.06 Begegnen § 12.07 Überholen § 12.08 Wenden § 12.09 Ankern § 12.10 Stillliegen § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 12.12 Schifffahrt bei Eis § 12.13 Nachtschifffahrt § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 12.15 Meldepflicht § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 12.20 Segeln § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 12.22 Regelungen über den Verkehr § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 13.01 Anwendungsbereich § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 13.03 Zusammenstellung der Verbände § 13.04 Fahrgeschwindigkeit § 13.05 Bergfahrt § 13.06 Begegnen § 13.07 Überholen § 13.08 Wenden § 13.09 Ankern § 13.10 Stillliegen § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 13.12 Schifffahrt bei Eis § 13.13 Nachtschifffahrt § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 13.15 Meldepflicht § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 13.20 Segeln § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 13.22 Regelungen über den Verkehr § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 14.01 Anwendungsbereich § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 14.03 Zusammenstellung der Verbände § 14.04 Fahrgeschwindigkeit § 14.05 Bergfahrt § 14.06 Begegnen § 14.07 Überholen § 14.08 Wenden § 14.09 Ankern § 14.10 Stillliegen § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 14.12 Schifffahrt bei Eis § 14.13 Nachtschifffahrt § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 14.15 Meldepflicht § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 14.20 Segeln § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 14.22 Regelungen über den Verkehr § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 15.01 Anwendungsbereich § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 15.03 Zusammenstellung der Verbände § 15.04 Fahrgeschwindigkeit § 15.05 Bergfahrt § 15.06 Begegnen § 15.07 Überholen § 15.08 Wenden § 15.09 Ankern § 15.10 Stillliegen § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 15.12 Schifffahrt bei Eis § 15.13 Nachtschifffahrt § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 15.15 Meldepflicht § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 15.20 Segeln § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 15.22 Regelungen über den Verkehr § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal) § 16.01 Anwendungsbereich § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 16.03 Zusammenstellung der Verbände § 16.04 Fahrgeschwindigkeit § 16.05 Bergfahrt § 16.06 Begegnen § 16.07 Überholen § 16.08 Wenden § 16.09 Ankern § 16.10 Stillliegen § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 16.12 Schifffahrt bei Eis § 16.13 Nachtschifffahrt § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 16.15 Meldepflicht § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 16.20 Segeln § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 16.22 Regelungen über den Verkehr § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 17.01 Anwendungsbereich § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 17.03 Zusammenstellung der Verbände § 17.04 Fahrgeschwindigkeit § 17.05 Bergfahrt § 17.06 Begegnen § 17.07 Überholen § 17.08 Wenden § 17.09 Ankern § 17.10 Stillliegen § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 17.12 Schifffahrt bei Eis § 17.13 Nachtschifffahrt § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 17.15 Meldepflicht § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 17.20 Segeln § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 17.22 Regelungen über den Verkehr § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 18.01 Anwendungsbereich § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 18.03 Zusammenstellung der Verbände § 18.04 Fahrgeschwindigkeit § 18.05 Bergfahrt § 18.06 Begegnen § 18.07 Überholen § 18.08 Wenden § 18.09 Ankern § 18.10 Stillliegen § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 18.12 Schifffahrt bei Eis § 18.13 Nachtschifffahrt § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 18.15 Meldepflicht § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 18.20 Segeln § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 18.22 Regelungen über den Verkehr § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 19.01 Anwendungsbereich § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 19.03 Zusammenstellung der Verbände § 19.04 Fahrgeschwindigkeit § 19.05 Bergfahrt § 19.06 Begegnen § 19.07 Überholen § 19.08 Wenden § 19.09 Ankern § 19.10 Stillliegen § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 19.12 Schifffahrt bei Eis § 19.13 Nachtschifffahrt § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 19.15 Meldepflicht § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 19.20 Segeln § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 19.22 Regelungen über den Verkehr § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 20.01 Anwendungsbereich § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 20.03 Zusammenstellung der Verbände § 20.04 Fahrgeschwindigkeit § 20.05 Bergfahrt § 20.06 Begegnen § 20.07 Überholen § 20.08 Wenden § 20.09 Ankern § 20.10 Stillliegen § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 20.12 Schifffahrt bei Eis § 20.13 Nachtschifffahrt § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 20.15 Meldepflicht § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 20.20 Segeln § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 20.22 Regelungen über den Verkehr § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 21.01 Anwendungsbereich § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe § 21.03 Zusammenstellung der Verbände § 21.04 Fahrgeschwindigkeit § 21.05 Bergfahrt § 21.06 Begegnen § 21.07 Überholen § 21.08 Wenden § 21.09 Ankern § 21.10 Stillliegen § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 21.12 Schifffahrt bei Eis § 21.13 Nachtschifffahrt § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 21.15 Meldepflicht § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 21.20 Segeln § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 21.22 Regelungen über den Verkehr § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 22.01 Anwendungsbereich § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 22.03 Zusammenstellung der Verbände § 22.04 Fahrgeschwindigkeit § 22.05 Bergfahrt § 22.06 Begegnen § 22.07 Überholen § 22.08 Wenden § 22.09 Ankern § 22.10 Stillliegen § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 22.12 Schifffahrt bei Eis § 22.13 Nachtschifffahrt § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 22.15 Meldepflicht § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 22.20 Segeln § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 22.22 Regelungen über den Verkehr § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 23.01 Anwendungsbereich § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 23.03 Zusammenstellung der Verbände § 23.04 Fahrgeschwindigkeit § 23.05 Bergfahrt § 23.06 Begegnen § 23.07 Überholen § 23.08 Wenden § 23.09 Ankern § 23.10 Stillliegen § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 23.12 Schifffahrt bei Eis § 23.13 Nachtschifffahrt § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 23.15 Meldepflicht § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 23.20 Segeln § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 23.22 Regelungen über den Verkehr § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 24.01 Anwendungsbereich § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe § 24.03 Zusammenstellung der Verbände § 24.04 Fahrgeschwindigkeit § 24.05 Bergfahrt § 24.06 Begegnen § 24.07 Überholen § 24.08 Wenden § 24.09 Ankern § 24.10 Stillliegen § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 24.12 Schifffahrt bei Eis § 24.13 Nachtschifffahrt § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 24.15 Meldepflicht § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 24.20 Segeln § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 24.22 Regelungen über den Verkehr § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 25.01 Anwendungsbereich § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 25.03 Zusammenstellung der Verbände § 25.04 Fahrgeschwindigkeit § 25.05 Bergfahrt § 25.06 Begegnen § 25.07 Überholen § 25.08 Wenden § 25.09 Ankern § 25.10 Stillliegen § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 25.12 Schifffahrt bei Eis § 25.13 Nachtschifffahrt § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 25.15 Meldepflicht § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 25.20 Segeln § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 25.22 Regelungen über den Verkehr § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 26.01 Anwendungsbereich § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe § 26.03 Zusammenstellung der Verbände § 26.04 Fahrgeschwindigkeit § 26.05 Bergfahrt § 26.06 Begegnen § 26.07 Überholen § 26.08 Wenden § 26.09 Ankern § 26.10 Stillliegen § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 26.12 Schifffahrt bei Eis § 26.13 Nachtschifffahrt § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 26.15 Meldepflicht § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 26.20 Segeln § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 26.22 Regelungen über den Verkehr § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 27.01 Anwendungsbereich § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 27.03 Zusammenstellung der Verbände § 27.04 Fahrgeschwindigkeit § 27.05 Bergfahrt § 27.06 Begegnen § 27.07 Überholen § 27.08 Wenden § 27.09 Ankern § 27.10 Stillliegen § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 27.12 Schifffahrt bei Eis § 27.13 Nachtschifffahrt § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 27.15 Meldepflicht § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 27.20 Segeln § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 27.22 Regelungen über den Verkehr § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 27.27 Verkehrsbeschränkungen § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 28.01 Anwendungsbereich § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 28.03 Zusammenstellung der Verbände § 28.04 Fahrgeschwindigkeit § 28.05 Bergfahrt § 28.06 Begegnen § 28.07 Überholen § 28.08 Wenden § 28.09 Ankern § 28.10 Stillliegen § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser § 28.12 Schifffahrt bei Eis § 28.13 Nachtschifffahrt § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 28.15 Meldepflicht § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 28.20 Segeln § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge § 28.22 Regelungen über den Verkehr § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 28.30 Übergangsbestimmungen § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis) Anlage 2 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Schallzeichen Anlage 7 Schifffahrtszeichen Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“ Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
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§ 3.34 Verhaltenspflichten
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4. Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a) dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c) dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a) Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b) Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a) dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c) dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.
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§ 3.34 Verhaltenspflichten
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4. Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a) dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c) dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a) Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b) Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a) dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c) dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.