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Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

Sanktionen 1 Unentschuldigte Abwesenheiten, von der Schule verlangte Arbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden, Vergehen und Verstösse gegen die Regeln des guten Verhaltens, der Disziplin sowie gegen die Vorschriften dieser Verordnung und das Schulreglement haben Sanktionen zur Folge. 2 Als leichte Vergehen gelten: a) Schularbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden; b) mangelhafte Disziplin; c) unentschuldigte Absenzen; d) unhöfliches Verhalten; e) Verstösse gegen die schulische Arbeitszeit; f) verspätete Rückgabe von Dokumenten die unterzeichnet werden müssen; g) Rauchen und der Konsum von Tabak im Innern der Schulgebäude; h) Verwendung von nicht bewilligten elektronischen Geräten; i) Betrug. 3 Die leichten Vergehen nach Absatz 2 haben folgende Sanktionen zur Folge: a) durch die Lehrperson: 1. Zusatzarbeiten, 2. die Konfiszierung elektronischer Geräte, 3. Nachsitzen bis zu zwei Stunden (mit Anzeige an den Berufsbildner und den gesetzlichen Vertreter), 4. Ausschluss aus der Lektion, mit Meldung an die Direktion; der Lernende hat in der Schule zu bleiben; b) durch den Abteilungsleiter, subsidiär durch den Klassenlehrer: 1. Einberufung zu einer Sitzung mit dem gesetzlichen Vertreter und dem Berufsbildner, 2. Zurückschicken in den Lehrbetrieb mit Mitteilung (telefonisch) an den Berufsbildner, 3. Nachsitzen bis zu einem halben Tag (am Samstag) und Anzeige durch die Schuldirektion an den gesetzlichen Vertreter und den Berufsbildner. 4 Als schwerwiegende Vergehen gelten: a) Gewalt gegen Personen; b) Vandalismus; c) Konsum und Besitz von Alkohol, Drogen und/oder illegalen Produkten und Handel mit diesen Substanzen auf dem Schulgelände; d) Besitz von gefährlichen Objekten oder Substanzen; e) beleidigendes Verhalten; f) vorsätzliches Stören des Unterrichts; g) leichte Vergehen nach Absatz 2, die wiederholt vorkommen; h) Besitz und Verteilung von Publikationen, deren Inhalt gegen das Gesetz verstösst; i) Verstösse gegen die übliche Modellcharta oder Weisungen der Informatik- und Multimediadienste der Schule. 5 Die schwerwiegenden Vergehen nach Absatz 4 haben folgende Sanktionen zur Folge: a) durch die Lehrperson: 1. Konfiszierung von verbotenen, gefährlichen Objekten und Substanzen; b) durch den Schuldirektor: 1. schriftlicher Verweis, der dem gesetzlichen Vertreter, dem Berufsbildner und der Dienststelle zugestellt wird, 2. schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule im Wiederholungsfall; die Vertragsparteien werden angehört, 3. befristeter Ausschluss aus der Schule mit Anzeige an die Lehrvertragsparteien bis zum Entscheid der Dienststelle; c) durch die Dienststelle: 1. sofortiger Ausschluss aus der Schule bei schwerem Verschulden, auf Antrag des Direktors, 2. Ausschluss aus der Schule aufgrund einer zweiten Verwarnung. 6 Der Ausschluss aus der Schule bedeutet, dass der ausgeschlossene Lernende sämtliche anfallenden Kosten für seine Ausbildung an der neuen Berufsfachschule übernehmen muss. 6 Streitfälle, Beschwerden und Schlussbestimmungen

Your change, as a redline

Art. 23

Sanktionen 1 Unentschuldigte Abwesenheiten, von der Schule verlangte Arbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden, Vergehen und Verstösse gegen die Regeln des guten Verhaltens, der Disziplin sowie gegen die Vorschriften dieser Verordnung und das Schulreglement haben Sanktionen zur Folge. 2 Als leichte Vergehen gelten: a) Schularbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden; b) mangelhafte Disziplin; c) unentschuldigte Absenzen; d) unhöfliches Verhalten; e) Verstösse gegen die schulische Arbeitszeit; f) verspätete Rückgabe von Dokumenten die unterzeichnet werden müssen; g) Rauchen und der Konsum von Tabak im Innern der Schulgebäude; h) Verwendung von nicht bewilligten elektronischen Geräten; i) Betrug. 3 Die leichten Vergehen nach Absatz 2 haben folgende Sanktionen zur Folge: a) durch die Lehrperson: 1. Zusatzarbeiten, 2. die Konfiszierung elektronischer Geräte, 3. Nachsitzen bis zu zwei Stunden (mit Anzeige an den Berufsbildner und den gesetzlichen Vertreter), 4. Ausschluss aus der Lektion, mit Meldung an die Direktion; der Lernende hat in der Schule zu bleiben; b) durch den Abteilungsleiter, subsidiär durch den Klassenlehrer: 1. Einberufung zu einer Sitzung mit dem gesetzlichen Vertreter und dem Berufsbildner, 2. Zurückschicken in den Lehrbetrieb mit Mitteilung (telefonisch) an den Berufsbildner, 3. Nachsitzen bis zu einem halben Tag (am Samstag) und Anzeige durch die Schuldirektion an den gesetzlichen Vertreter und den Berufsbildner. 4 Als schwerwiegende Vergehen gelten: a) Gewalt gegen Personen; b) Vandalismus; c) Konsum und Besitz von Alkohol, Drogen und/oder illegalen Produkten und Handel mit diesen Substanzen auf dem Schulgelände; d) Besitz von gefährlichen Objekten oder Substanzen; e) beleidigendes Verhalten; f) vorsätzliches Stören des Unterrichts; g) leichte Vergehen nach Absatz 2, die wiederholt vorkommen; h) Besitz und Verteilung von Publikationen, deren Inhalt gegen das Gesetz verstösst; i) Verstösse gegen die übliche Modellcharta oder Weisungen der Informatik- und Multimediadienste der Schule. 5 Die schwerwiegenden Vergehen nach Absatz 4 haben folgende Sanktionen zur Folge: a) durch die Lehrperson: 1. Konfiszierung von verbotenen, gefährlichen Objekten und Substanzen; b) durch den Schuldirektor: 1. schriftlicher Verweis, der dem gesetzlichen Vertreter, dem Berufsbildner und der Dienststelle zugestellt wird, 2. schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule im Wiederholungsfall; die Vertragsparteien werden angehört, 3. befristeter Ausschluss aus der Schule mit Anzeige an die Lehrvertragsparteien bis zum Entscheid der Dienststelle; c) durch die Dienststelle: 1. sofortiger Ausschluss aus der Schule bei schwerem Verschulden, auf Antrag des Direktors, 2. Ausschluss aus der Schule aufgrund einer zweiten Verwarnung. 6 Der Ausschluss aus der Schule bedeutet, dass der ausgeschlossene Lernende sämtliche anfallenden Kosten für seine Ausbildung an der neuen Berufsfachschule übernehmen muss. 6 Streitfälle, Beschwerden und Schlussbestimmungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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