Propose a change

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30c Sanierungsplan

1 Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs. b. Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses. c. Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen. d. Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen. 2 Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu: a. der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1; b. Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält; c. der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank; d. den Aktiven und Passiven der Bank; e. der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe; f. der Abgangsregelung für ausscheidende Organe; g. der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation; h. Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger; i. einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39; j. den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

Your change, as a redline

Art. 30c Sanierungsplan

1 Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs. b. Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses. c. Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen. d. Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen. 2 Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu: a. der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1; b. Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält; c. der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank; d. den Aktiven und Passiven der Bank; e. der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe; f. der Abgangsregelung für ausscheidende Organe; g. der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation; h. Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger; i. einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39; j. den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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