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Change 1
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Art. 62 Umfang der Infrastruktur
1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
a. der Fahrweg;
b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
c. die Sicherungsanlagen;
d. die Publikumsanlagen;
e. die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen;
f. die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen (Freiverladeanlagen);
g. die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen;
h. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume.
2 Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:
a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
c. Verkaufsanlagen;
d. Räume für Nebenbetriebe;
e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
f. Dienstwohnungen;
g. Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladeanlagen;
h. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise.
3 Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören:
a. Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten);
b. Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen);
c. Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise).
4 Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).
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Art. 62 Umfang der Infrastruktur
1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
a. der Fahrweg;
b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
c. die Sicherungsanlagen;
d. die Publikumsanlagen;
e. die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen;
f. die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen (Freiverladeanlagen);
g. die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen;
h. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume.
2 Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:
a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
c. Verkaufsanlagen;
d. Räume für Nebenbetriebe;
e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
f. Dienstwohnungen;
g. Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladeanlagen;
h. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise.
3 Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören:
a. Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten);
b. Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen);
c. Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise).
4 Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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