1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind:
a) die Arbeitnehmerschaft;
b) die Arbeitnehmervertretung;
c) der Europäische Betriebsrat;
d) der Arbeitgeber;
e) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
3) Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
Art. 38a Abstimmung mit einzelstaatlicher Unterrichtung und Anhörung
1) Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats wird mit der Unterrichtung und Anhörung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche beachtet werden.
2) Die Modalitäten für eine solche Abstimmung werden in den Vereinbarungen nach Art. 17 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
3) Sind Massnahmen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, finden die Unterrichtung und Anhörung sowohl im Europäischen Betriebsrat als auch in den örtlichen Arbeitnehmervertretungen statt, sofern nicht durch Vereinbarung etwas anderes vorgesehen ist.
4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben sowie die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Unterrichtung und Anhörung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen und bei Massenentlassungen bleiben unberührt.
Art. 39 Fortgelten bestehender Vereinbarungen
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Art. 18a, 35, 37, 39 und 40, auf die in Art. 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht anwendbar, in denen:
a) eine oder mehrere vor dem 22. September 1996 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung existieren; oder
b) eine oder mehrere nach diesem Gesetz in seiner Fassung vom 16. Juni 2000 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wurden.
2) Die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen müssen sich auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beziehen.
3) Für Unternehmen nach Abs. 1 Bst. b gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 16. Juni 2000.
4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Abs. 1 Bst. a genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, sofern Art. 18a nicht anwendbar ist.
5) Ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihr Fortgelten oder ihre Abänderung unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 beschliessen. Machen sie davon keinen Gebrauch, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef