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G vom 16. Juni 2000 über Europäische Betriebsräte

Liechtenstein · 822.12 · statute

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
  5. Art. 5 Herrschendes Unternehmen
  6. Art. 6 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
  7. Art. 7 Verantwortlichkeit für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
  8. Art. 8 Aufgaben
  9. Art. 9 Bildung
  10. Art. 10 Zusammensetzung
  11. Art. 11 Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
  12. Art. 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen
  13. Art. 13 Sitzungen, Sachverständige
  14. Art. 14 Beschluss über Beendigung der Verhandlungen
  15. Art. 15 Kosten und Sachaufwand
  16. Art. 16 Gestaltungsfreiheit
  17. Art. 17 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
  18. Art. 18 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
  19. Art. 18a Anpassung bestehender Vereinbarungen bei Änderung der Unternehmensstruktur
  20. Art. 19 Voraussetzungen
  21. Art. 20 Zusammensetzung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
  22. Art. 21 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
  23. Art. 22 Unterrichtung über die Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
  24. Art. 23 Vorsitzender
  25. Art. 24 Ausschuss
  26. Art. 25 Sitzungen
  27. Art. 26 Beschlüsse
  28. Art. 27 Sachverständige
  29. Art. 28 Kosten und Sachaufwand
  30. Art. 29 Grenzübergreifende Angelegenheiten
  31. Art. 30 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
  32. Art. 31 Unterrichtung und Anhörung bei aussergewöhnlichen Umständen
  33. Art. 32
  34. Art. 33 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
  35. Art. 34 Aufnahme von Verhandlungen
  36. Art. 35 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
  37. Art. 36 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
  38. Art. 36a Information der örtlichen Arbeitnehmervertreter
  39. Art. 37 Schutz der Arbeitnehmervertreter
  40. Art. 37a Schulungen
  41. Art. 38 Verfahren
  42. Art. 38a Abstimmung mit einzelstaatlicher Unterrichtung und Anhörung
  43. Art. 39 Fortgelten bestehender Vereinbarungen
  44. Art. 40 Inkrafttreten

44 provisions

Art. 38 Verfahren

1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung. 2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind: a) die Arbeitnehmerschaft; b) die Arbeitnehmervertretung; c) der Europäische Betriebsrat; d) der Arbeitgeber; e) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung. 3) Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.

Art. 38a Abstimmung mit einzelstaatlicher Unterrichtung und Anhörung

1) Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats wird mit der Unterrichtung und Anhörung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche beachtet werden. 2) Die Modalitäten für eine solche Abstimmung werden in den Vereinbarungen nach Art. 17 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften festgelegt. 3) Sind Massnahmen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, finden die Unterrichtung und Anhörung sowohl im Europäischen Betriebsrat als auch in den örtlichen Arbeitnehmervertretungen statt, sofern nicht durch Vereinbarung etwas anderes vorgesehen ist. 4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben sowie die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Unterrichtung und Anhörung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen und bei Massenentlassungen bleiben unberührt.

Art. 39 Fortgelten bestehender Vereinbarungen

1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Art. 18a, 35, 37, 39 und 40, auf die in Art. 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht anwendbar, in denen: a) eine oder mehrere vor dem 22. September 1996 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung existieren; oder b) eine oder mehrere nach diesem Gesetz in seiner Fassung vom 16. Juni 2000 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wurden. 2) Die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen müssen sich auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beziehen. 3) Für Unternehmen nach Abs. 1 Bst. b gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 16. Juni 2000. 4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Abs. 1 Bst. a genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, sofern Art. 18a nicht anwendbar ist. 5) Ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihr Fortgelten oder ihre Abänderung unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 beschliessen. Machen sie davon keinen Gebrauch, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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