Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
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Change 1
Art. 11
1. Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes vor, das für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, enthält Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes. 2. Das Komitee wird aufgrund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung «Liste des Erbes der Welt» eine Liste des Kultur- und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2, das nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert ist, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet. 3. Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien. 4. Das Komitee wird unter der Bezeichnung «Liste des gefährdeten Erbes der Welt» nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung grössere Massnahmen erforderlich sind und für das aufgrund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Massnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches Kultur‑ und Naturgut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, z. B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Grossvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; grössere Veränderungen aufgrund unbekannter Ursachen; Eigentumsaufgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur‑ und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche, Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Flutwellen. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekannt machen. 5. Das Komitee bestimmt die Massstäbe, nach denen Kultur‑ und Naturgut in eine der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen aufgenommen werden kann. 6. Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur‑ oder Naturgut befindet. 7. Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungsarbeiten, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen erforderlich sind.
Art. 11
1. Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes vor, das für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, enthält Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes. 2. Das Komitee wird aufgrund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung «Liste des Erbes der Welt» eine Liste des Kultur- und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2, das nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert ist, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet. 3. Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien. 4. Das Komitee wird unter der Bezeichnung «Liste des gefährdeten Erbes der Welt» nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung grössere Massnahmen erforderlich sind und für das aufgrund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Massnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches Kultur‑ und Naturgut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, z. B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Grossvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; grössere Veränderungen aufgrund unbekannter Ursachen; Eigentumsaufgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur‑ und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche, Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Flutwellen. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekannt machen. 5. Das Komitee bestimmt die Massstäbe, nach denen Kultur‑ und Naturgut in eine der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen aufgenommen werden kann. 6. Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur‑ oder Naturgut befindet. 7. Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungsarbeiten, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen erforderlich sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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