Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
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Change 1
Art. 15
1. Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt von aussergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als «Fonds für das Erbe der Welt» bezeichnet. 2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar. 3. Die Mittel des Fonds bestehen aus (a) Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten; (b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen geleistet von:(i) anderen Staaten, (ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen zwischenstaatlichen Organisationen, (iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen; (c) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen; (d) Einnahmen aus Sammlungen und Veranstaltungen zugunsten des Fonds, und (e) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften zugelassen sind. 4. Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.
Art. 15
1. Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt von aussergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als «Fonds für das Erbe der Welt» bezeichnet. 2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar. 3. Die Mittel des Fonds bestehen aus (a) Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten; (b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen geleistet von:(i) anderen Staaten, (ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen zwischenstaatlichen Organisationen, (iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen; (c) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen; (d) Einnahmen aus Sammlungen und Veranstaltungen zugunsten des Fonds, und (e) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften zugelassen sind. 4. Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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