Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes (a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‑ und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen; (b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen; (c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die seinem Kultur‑ und Naturgut drohenden Gefahren zu bekämpfen; (d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs‑ und finanzielle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und (e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Art. 5
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes (a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‑ und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen; (b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen; (c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die seinem Kultur‑ und Naturgut drohenden Gefahren zu bekämpfen; (d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs‑ und finanzielle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und (e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it