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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

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Art. 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung

(1) Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, dass das Amt festgestellt hat, dass im Zeitpunkt des Eingangs: i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen, ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst ist, iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:a) einen Hinweis darauf, dass die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll, b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats, c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben, d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann, e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann. (2) a) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen. b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu. (3) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat. (4) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich. SR 0.232.141.11 SR 0.232.01/.04

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Art. 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung

(1) Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, dass das Amt festgestellt hat, dass im Zeitpunkt des Eingangs: i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen, ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst ist, iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:a) einen Hinweis darauf, dass die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll, b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats, c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben, d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann, e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann. (2) a) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen. b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu. (3) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat. (4) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich. SR 0.232.141.11 SR 0.232.01/.04

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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